478 „ob deren Predigten zum Vorlesen in der Kirche durch die Schullehrer geeig net seien," auch sei außerdem, um die möglichste Freiheit bei der Auswahl der Predigten zu lassen, in jener Verordnung noch ausdrücklich hinzugefügt worden, wie das Kultusministerium weit entfernt sei, die Geistlichen oder Ephoren irgendwie zu beschränken, sondern denselben auch fernerhin gestattet bleibe, nach ihrem Ermessen überhaupt Predigten zum Vorlesen zu wählen, sobald diese nur jenen allgemeinen drei Anforder ungen entsprächen Außerdem erwähnte der Vorstand des Kultusmini steriums, daß bei diesem zuletzt gedachten Puncte der Verordnung noch ein besonderer wichtiger Umstand im Auge behalten worden sei, nämlich die größere oder mindere Befähigung des Schullehrers zu einem solchen Vortrag, indem auch eine mittelmäßige Predigt gut vorgctragen, einen außerordentlichen Ein druck auf die Zuhörer machen könne, während im entgegengesetzten Falle, selbst eine vortreffliche und wahrhaft erbauende Predigt einen nur sehr geringen Eindruck zurücklasse! Anlangend aber die Frage über die Zuständigkeit des Kultusministe riums bei Erlassung dieser Verordnung im Vergleich mit § 13. der eingangs erwähnten Verordnung vom Jahre 1835, so hat in derselben Sitzung der zweiten Kammer der Vorstand dieses Ministeriums für dasselbe diese Zustän digkeit in Anspruch genommen, weil nach jener § 13. und den hier einschla genden Worten derselben das Landesconsistorium mit seinen Gutachten nur gehört werden solle „bei dogmatischen und liturgischen Angelegenheiten, nament lich wenn die allgemeine Einführung neuer Katechismen, Bekcnntnißschriften, Religionslehrbücher und Gesangbücher oder deren Aenderung oder Vermehrung in Frage käme," in der gegebenen Verordnung aber von dergleichen Schriften gar nicht die Rede sei, indem Predigtbücher zu den, in der 8 13 bezeichneten, nicht gehörig und überdieß in ersterer ebenso wenig die allgemeine Einführung, Aenderung oder Abschaffung solcher bisher im Gebrauch befindlicher Bücher ungeordnet, vielmehr darin nur die Empfehlung solche'- Sammlungen von Predigten ausgesprochen sei, welche, den obigen drei Anforderungen entsprechend, geeignet erschienen, „beim Vorlcsen von Predigten in der Kirche durch den Lehrer" gebraucht zu werden. Bei dieser Erklärung des Vorstandes des Kultusministeriums hat sich jedoch der Interpellant nicht beruhigt, vielmehr seine Meinung in der Hauptsache, unter Wiederholung der früher von ihm dafür in der Kammer mündlich ausgeführtcn Gründe dahin ausgesprochen, daß jene Verordnung des Kultusministeriums dem Landesconsistorium zur Begutachtung hätte vorgelegt werden sollen, und hat später zu dem Ende bei