482 sonst gesetzlich bereits allgemein eingeführten, ändern und mehren wolle, dicß nur nach vorgängigem Gehör des Landesconsistoriums geschehen dürfe. Dabei i hat eben derselbe den Inhalt eines Actenfascikels der Deputation mitgetheilt und nachgewiesen, daß von dem Ministerium des Kultus (im Betreff des Tischerschen Religionslchrbuchs) zwischen einer solchen „allgemeinen Ein führung" eines Religionslehrbuchs und der Gestattung seines Gebrauchs in Schulen streng unterschieden worden sei. Daher ein Katechismus oder Rcligionslehrbuch, welches in Gebrauch zu nehmen, von der Behörde gestattet worden, im Sinn der mehr angezogcnen Paragraphe nicht ein (allgemein) ein geführtes zu nennen sei. Auf Grund dieser Behauptung verneint daher der königliche Commifsarius, daß durch die Entfernung der in der Verordnung vom 7. März erwähnten Religionslchrbüchcr aus den Volksschulen und durch die Empfehlung anderer an deren Stelle eine Aenderung oder Vermehrung im Sinn der § 13. erfolgt sei. Denn nur der kleine Lutherische Katechismus, und der sogenannte Dresdner- oder Kreutzkatechismus von 1688 wären die einzigen Katechismen oder Neligionslehrbücher, welche im Sinne der § 13. der Verordnung vom Jahre 1835 und auf die gedachte Art von der obersten Schul- und Kirchenbehörde im Lande allgemein eingeführt worden, von denen es aber hier sich keineswegs handle. Die Deputation kann dieser Erklärung der Worte der 8 13. der Ver ordnung vom Jahre 1835 nach strenger Auslegung der Worte eine andere, erweislich richtigere, nicht entgegen stellen, und zwar um so weniger, da in dem Abschnitt II. der unterm 9. Juni 1835 von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts erlassenen Verordnung zum Gesetz des Elementar volksschulwesens vom 6. Juni 1835 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1835) S. 309 8 46. ausdrücklich gesagt ist, daß „obwohl der kleine Catcchismus Luthers als Grundlage eines geord neten Religionsunterrichts bei den Kindern evangelischer Konfession dienen muß (8 44.), so bleibt doch die Einführung eines, als Leit faden bei der zusammenhängenden und vollständigen Behandlung der christlichen Glaubens- und Sittenlehre in den Oberclassen, bei der Unterweisung der Konfirmanden zu gebrauchenden Religionslehr buchs nach gel assen." „Es ist aber die diesfalls von dem Localschulinspcctor beabsichtigte - Wahl vorher dem Schulinspector zur Genehmigung anzu zeigen."