487 Indessen hat der Minister des Cultus selbst erklärt, daß das Verbot jener Schriften nur auf das Vorlesen dieser Predigten in den Kirchen beschränkt wor den, und zwar aus dem Grunde, weil sie einem oder dem andern jener drei Erfordernisse nicht entsprächen. Diese Erläuterung wird genügen, das Publi cum vor einer falschen Deutung jener Verordnung, wodurch jenen hochgeach teten Kirchenlehrern und Canzelrednern zu nahe getreten werden könnte, zu bewahren. Diese Betrachtung führt die Deputation von selbst auf Punct 2. Aus dem oben Bemerkten geht die Unzulänglichkeit und das Schwankende der Bestimmungen hervor, welche in unsrer Gesetzgebung und Behördenorga nisation in den Angelegenheiten unserer evangelisch-lutherischen Kirche sich vorfindet. Es bedarf keines Beweises, daß die innern Angelegenheiten der protestan tischen Kirche, 8aera interna, nur vor eine solche oberste Kirchenbehörde ge hören, in der die theologische Bildung vorherrscht, und daß die Stellung der selben keine andere sein kann, als eine von dem Ministerium des Cultus ge trennte und möglichst unabhängige. Es liegt dieß in der Natur der Sache. Ist es überhaupt auf der einen Seite höchst bedenklich, die Ordnung und Re gelung der innern Angelegenheiten der evangelisch-lutherischen Kirche in die Hände Eines Mannes zu legen, selbst wenn er unter den Theologen seiner Zeit den höchsten Rang einnähme, und könnte dieser auf der andern Seite doch nicht umhin, auf theologischen Beirath seine Entschließung in dergleichen innern Angelegenheiten der Kirche zu gründen, so legt sich klar zu Tage, daß für letztere eine collegialisch organisirtc kirchliche oberste Behörde unumgänglich ist, um nicht möglicher Weise der Einseitigkeit und Willkühr Bahn zu brechen und diese hochwichtigen Angelegenheiten mindestens mittelbar von dem Gutach ten Einzelner abhängig zu machen, welche zu einem Gutachten, das in seinen Folgen der Entscheidung glcichstcht, weder berechtigt noch für solches verant wortlich sind. Eine derartige Aenderung der Verfassung in unserer protestan tischen Kirche ist unumgänglich nöthig und kann dem Ministerium des Cultus nur erwünscht sein. Diese zuletzt bemerkten beiden Puncte, sowie der Gesammtinhalt der vor liegenden Petition überzeugten die Deputation, daß nicht nur um Irrungen und Zweifeln der vorgedachten Art, sondern überhaupt auch um einen ange-