49 t An die Kreisdirection zu Dresden. Sr. Hochwürden Herrn Stadlprediger ÜI. Steinert als Ephorieoerwescr hier. Das Ministerium des Eultus und öffentlichen Unterrichts hat aus den Vor trägen, welche von den Kreiödircctioncn und dem Gesammtconsistorium zu Glauchau zu Folge der Verordnung vom 20. September 1850 über die von den Schullehrern bei den an Stelle der Geistlichen abzuhaltcndcn Gottesdien sten zu den Predigtvorlcsungen benutzten Predigtsammlungen und über das hier bei übliche Verfahren in Bezug auf die Auswahl der zu lesenden Predigten erstattet worden sind, ersehen, daß theilS die verschiedenartigsten Predigtsamm lungen bei dergleichen Predigtvorlesungen bisher im Gebrauche gewesen sind, theils die Auswahl der vorzulcsendcn Predigten bald durch die Geistlichen er folgt, bald, und zwar in den bei weiten meisten Fällen, lediglich den Schulleh rern selbst, ohne weitere Coneurrcnz des Geistlichen überlassen geblieben ist. Das unterzeichnete Ministerium hält sich nun für verpflichtet, zu künftiger gleichmäßiger Rcgulirung dieses Gegenstandes hiermit Folgendes zu verordnen. Zuvörderst darf man wohl mit Zuversicht erwarten, daß die Geistlichen nicht ohne die dringendste Noth der ihnen obliegenden Amtsthätigkcit sich ent ziehen und daher auch erst dann, wenn die etwa erforderliche Stellvertretung für den Geistlichen durch benachbarte Amtöbrüder oder Prebigtamtscandidaten nicht beschafft werden kann, die Abhaltung des Gottesdienstes dem Schullehrer werde übertragen werden. Von einer solchen nur ausnahmswcisen Vertretung des Geistlichen durch den Lehrer müssen jedoch selbstverständlich diejenigen, wenn auch hoffentlich sel tenen und, wo cs irgend thunlich, zu vermeidenden Fälle unterschieden werden, wo der Schullehrer bei einer Filialkirche in dieser, oder abwechselnd in ihr und