497 gen gebunden sein, vielmehr mag es ihnen freistehen, auch andere ihnen be kannte und besonders zusagende Predigtbücher zu wählen, dafern sie nur in Form und Inhalt den oben bemerkten Voraussetzungen entsprechen. Wo in einer Gemeinde an der Stelle eines durch die obige Anordnung außer Gebrauch gesetzten Predigtbuchs oder sonst ein neues Prcdigtbuch zu den Predigtvorlesungen anzuschaffen ist, hat jederzeit der betreffende Geistliche die nöthige Einleitung zu treffen und mit Rücksicht auf den Bildungsstand seiner Gemeinde, die ihm für dieselbe am geeignetsten erscheinende Prcdigtsammlung auszuwählen, wobei derselbe etwaige Wünsche des Lehrers und der Gemeinde thunlichst berücksichtigen wird. Es ist aber die diesfalls beabsichtigte Wahl, sobald ein anderes unter den in Obigem empfohlenen Sammlungen nicht mit begriffenes Predigtbuch gewählt werden soll, vorerst dem Ephorus zur Geneh migung anzuzeigen. In dem oben bemerkten Falle, in welchem mehrere Pa- rochien zu dem Zwecke zusammcntretcn, um sich verschiedene Predigtbücher zu gemeinschaftlichem Gebrauche bei den Predigtvorlesungen anzuschaffen, welche Sammlungen alsdann unter den zusammengetretenen Gemeinden jährlich zu wechseln sein werden, haben analog dem in Vorstehendem bemerkten Verfah ren die betreffenden Pfarrgeistlichen in gemeinschaftlicher Berathung dem Be dürfnisse abzuhelfen. Die Kreisdirectionen und das Gesammt-Eonsistorium haben durch die Ephoren und beziehendlich den Kirchen- und Schulrath der Geistlichen und Lehrer des Landes von. diesen Anordnungen in Kenntniß zu setzen, auch die Erstgenannten anzuweisen, daß sie die genaue Beobachtung derselben nicht nur einschärfen, sondern auch sorgfältig überwachen. Dresden am 7. März 1854. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. von Falkenstein. Schr.