499 N. Bericht der ersten Deputation der zweiten Kammer, über einen Differenzpunct bezüglich des Gesetzentwurfs wegen Bestraf ung der Zollvergehen ic. Eingegangen den 21. Dccember 1854. Bei Berathung des Gesetzentwurfs über die Bestrafung der Zollvergehen re. hatte die Kammer auf den Vorschlag ihrer Deputation beschlossen, zu § 6. eine Bestimmung über die Verjährung, weil, was hinsichtlich dieser Rechtens sei, zweifelhaft erscheinen könnte, als Zusatz mit aufzunehmcn, und hat sich die Regierung hiermit einverstanden erklärt. Hierbei wurde jedoch Seiten der Letzteren das Bedenken angeregt, daß der fragliche Zusatz wiederum den Zweifel Hervorrufen könne, ob nunmehr die übrigen allgemeinen Grundsätze des Zollstrafgesetzes, namentlich die unter V. VI. VII. VIII. IX. und X. enthaltenen, als ausgeschlossen zu betrachten seien. Die Regierung wie die Kammer war darüber einverstanden, daß diese Grundsätze bei den nach dem Entwurf zu führenden Untersuchungen ebenfalls zur Anwendung zu bringen seien, insoweit in demselben nicht Ausnahmen be- ' stimmt sind, man erachtete es indessen für ausreichend, wenn eine Erklärung hierüber im Protokolle ausgenommen werde. Die jenseitige Deputation hat es indessen für angemessener befunden und beschlossen, daß diese Ansicht im Gesetz selbst ausgesprochen werde. Sie hat in Folge dessen im Einverständniß mit der Regierung folgende Fassung des § 6. in Vorschlag gebracht: § 6- „Die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen wider dieZollgcsetze des verbundenen Staates erfolgt durch dieselben Behörden und in den selben Formen auch sonst, insoweit vorstehend etwas Anderes nicht LeilsAe rur ärittrii HitNcilun--. 08