Die Frage, welche von diesen beiden Formen des Untersuchungsverfahrens den Vorzug verdiene, ist lange und vielfach namentlich auch in den Staaten des deutschen Bundes verhandelt worden. Der Streit darüber hat Jahrzehnde gewährt und nach manchen Verworren heiten und Kämpfen auch in und zwischen den Gesctzgebungsfactoren beinahe überall eine thatsächliche friedliche Lösung erhalten und die Einführung der Grundsätze der Oeffcntlichkeit, Mündlichkeit und Staatsanwaltschaft im Straf verfahren ist beinahe in allen deutschen Staaten zum Theil schon seit mehreren Jahren bewerkstelligt worden. WaS Sachsen insbesondere betrifft, so ist zu bemerken, daß in Folge wieder holter ständischer Anträge die Regierung nach Inhalt des Landtagsabschiedes vom 12. April 1851 jene Grundsätze bei einer künftigen Vorlage über das Strafverfahren annehmen zu wollen erklärt und den in Gemäßheit derselben ausgearbeiteten eingangserwähntcn Entwurf den ständischen Zwischcndepu- tationen zur Prüfung und Begutachtung vorgelegt hat. Der Vollständigkeit halber wird cs nothwendig, über die erwähnten Haupt grundsätze des neuen Strafverfahrens einige Bemerkungen zu machen. Zu vörderst verdient jedoch ein Punct näher berührt zu werden, in welchem sich frühcrhin vielfach irrige Ansichten und Wünsche begegnet haben. Die Deputation meint damit, daß der Begriff des sogenannten Anklag eprocesscs, in welchem die Staatsanwaltschaft als öffentliche An klägerin aufzutreten hat, für diejenigen, welche keine Gelegenheit gehabt haben, sich davon nähere Kcnntniß zu verschaffen, einer Auseinandersetzung bedarf. Allerdings beruht noch heute das englische Strafverfahren zum großen Theilc auf dem sogenannten Anklageprincipe, welches darin seinen Ausdruck findet, daß der Richter sich auf dasjenige beschränkt, was der Ankläger oder der An geklagte vorbringt und beantragt, was die von dem einen oder andern gestellten Zeugen und sonstigen Beweismittel darthun, daß er selbst nicht einmal das Verhör der Zeugen bewirkt, sondern dem Ankläger oder Angeklagten das Ver hör der gegentheiligen Zeugen überläßt, und daß der Ankläger gar häufig selbst bei schweren Verbrechen nicht im Namen des Staates, im Namen der verletzten bürgerlichen Gesellschaft, sondern im Namen der einzelnen unmittelbar betroffe nen und verletzten Person die Anklage stellt. Inwieweit hiervon Ausnahmen vorgeschrieben sind und inwieweit die englische Gesetzgebung in neuerer Zeit bemüht gewesen ist, durch Reformen im Strafverfahren den Nachtheilen zu be gegnen, welche aus der eben geschilderten Behandlung der Strafsachen für die bürgerliche Gesellschaft und den Rechtszustand entstehen, gehört nicht hierher;