» genug, man hat auch in England eingesehen und anerkannt, daß der englische > Criminalproccß wesentlicher Verbesserungen bedürfe, und wenn diese noch nicht s in der Maaße stattgefunden haben, wie sie von dortigen Staatsmännern und ! Rechtsgelehrten begehrt worden sind, so liegen die Gründe dazu nicht in einem Mangel an Einsicht oder gutem Willen, sondern in andern Umständen, vor- i ncmlich aber auch in der überaus großen Schwerfälligkeit der Formen, in denen s sich die englische Gesetzgebung bewegt. Gan; andere Grundlagen hat aber der französische Anklagcproceß inSbe- f sondere erst durch die Gesetzgebung deS Kaiserreiches gewonnen. Nach dem > Gesetzbuch von 1808, welches im Hauptwerke noch heute in den ehemals der « französischen Herrschaft unterworfen gewesenen über dem Rhein gelegenen Pro- i vinzen Deutschland- besteht und seit mehreren Jahren in mehrern deutschen ) Staaten mehr oder weniger nachgeahmt worden ist, bestehen besondere Staats- l behörden, Staatsanwälte, welche neben den Gerichten und neben den Polizei- l behörden bei der Strafrechtspflege thätig cinschrciten, die Erforschung der Ver- l brechen und Entdeckung der Thätcr cinleiten, die Untersuchung veranlassen und l die Anklage stellen. Außer diesen Beamten hat aber auch der Jnstructions- r Achter die Verpflichtung, unter gewissen Voraussetzungen sogar ohne Antrag l der Staatsanwaltschaft, amtshalber alle Verrichtungen vorzunehmen, welche zu > Erhebung des ThatbcstandcS und zu Entdeckung und Ueberführung des Ver- l brechcrs nothwendig sind, und dem Vorsitzenden des entscheidenden Gerichtshofes I kommt es zu, die Verhandlungen zu leiten, für Erschöpfung der BewciSauf- k nähme zu sorgen, überhaupt aber alles dasjenige zu thun, was er für zweck- k dienlich erachtet, um nach der einen oder andern Richtung hin die Wahrheit zu r. erforschen. Nach dieser Darstellung wird es einleuchtcn, inwieweit der französische so- , ' genannte Anklagcproceß von dem englischen sich unterscheidet. Dem letzteren I , liegt, wenigstens noch zum großen Theil, daS accusatorische, dem ersteren das s Untersuchungsprincip zu Grunde und während bei dem Untersuchungsprincip, l da eS die möglichste Erreichung der materiellen Wahrheit zum Zweck hat, das ? ' Verfahren unabhängig von der Willkühr der Parthei oder des Einzelnen cin- > geleitet und.fortgestellt wird, berücksichtiget bei dem accusatorischen der Richter c nur dasjenige, was ihm die Parthcicn vorlegen. Bei Anwendung des fran- : zösischen Anklageprocesses macht sich nur, während das Untersuchungsprincip t - vorherrscht, die Anklageform geltend, um den Inquirenten oder Richter der l unpassenden und nachtheiligen Doppelstcllung als Ankläger und Richter zu 1 überheben. 1*