t vorgeschriebene diesfallsige Verfahren und nur der Aufnahme von Bestimmun- » gen, welche von dem dort vorgeschriebencn Verfahren abweichen (die Verwand- l lung der Gefängnißstrafe in Geld in Forst rc. Sachen, wenn es sich von einer ) Strafe bis zu drei Wochen Gefängniß handelt). Zu diesem Behuf wird fol- ) gende Fassung des Art. 20. genügen. Art. 20. Verwandlung von Gefängnißstraftn in Geld. Erläßt der Richter eine Strafverfügung nach Maaßgabe von Art. 335. der Strafproceßordnung, so hat er in dieser Verfügung, wenn eine Gefängnißstrafe verwirkt ist, welche die Dauer von drei Wochen nicht übersteigt, statt der Gefängnißstrafe eine Geldstrafe festzusetzen, dafern nicht die im Art. 25. des Strafgesetzbuchs erwähnten Verhält nisse entgegenstehen. Es sind hierbei statt eines Tages Gefängniß sechs Groschen in Ansatz zu bringen. Diese Strafverwandlung tritt auch in dem Falle ein, wenn der Angeschuldigte, auf der That oder auf der Flucht betroffen und vor Gericht geführt, des ihm Beigemessencn bei seiner ersten Vernehmung geständig ist, vorausgesetzt, daß die verwirkte Gefängnißstrafe die Dauer von drei Wochen nicht übersteigt und der Verurtheilte die Geldstrafe entweder sofort erlegt oder hierunter genügende Sicherheit leistet. m. während Art. 21. og ganz ausfallen soll, was die Deputation vorschlägt. Art. 22. Aus den im jenseitigen Berichte niedergelegten Gründen wird die Annahme ückf dieses Artikels in folgender Fassung angerathen: Art. 22. Ausnahme. Die im vorigen Artikel angeordnete Strafverwandlung findet nicht statt: 1) in den Art. 9. unter 5. und 6. gedachten Fällen, 2) in Fällen, wo Art. 4. 5. 6. 14. 15. oder 16. zur An wendung kommt, dafern es der Richter für angemessener achtet, von der Gefängnißstrafe Gebrauch zu machen, g - Leilgxe rur «Witten ^vtUellun^. /