> gegen das Enderkenntniß nicht gewähren kann, daß bei der Neuheit des ganzen ? Verfahrens sowohl, als bei der durch das neue Strafgesetzbuch eingeführten > größeren Relativität der Strafen die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Revi j sionsinstanz fürs erste nicht blos ein Gebot politischer und' moralischer Noth- ! Wendigkeit zu sein scheint, sondern auch zu einer übereinstimmenderen, festeren k und zweckmäßigeren Anwendung der strafgesetzlichcn Vorschriften führen und > endlich, daß der Kostenpunkt soweit er überhaupt den «»gedeuteten wichtigen ? Rücksichten gegenüber in Frage kommen könnte, dadurch von geringerem Ge- t wicht werden wird, weil die Deputation zu 2. Vorschläge zu machen beabsichtiget, wie den durch zu häufig gestattete Rechts- r mittel im Verfahren entstehenden Weitläufigkeiten und Nachtheilen zu begegnen f sein dürfte. Um zu einer allgemeinen Uebersicht zu gelangen, wie sich in Bezug auf l die Rechtsmittelfrage der Entwurf von denjenigen Vorschlägen unterscheidet, k die aus den Berathungen der beiden Deputationen mit den Königlichen Com- r missarien hervorgegangen sind, wird hier Folgendes bemerkt. Nach dem Entwurf sind als Rechtsmittel gegen richterliche Entscheidungen k die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung, der Einspruch und die Beschwerde ) gestattet, von denen jedoch nur die drei ersten aufschiebende Wirkung haben r und an bestimmte Fristen gebunden sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gegen Enderkcnntnifse, wie überhaupt r gegen alle Erkenntnisse eingewcndet werden, wogegen die Berufung und der ) Einspruch nur in den von dem Gesetz bestimmten Fällen und zwar erstere gegen ) Entscheidungen des Bezirksgerichts, letzterer gegen Entscheidungen des Einzel- i richters zulässig sind. Gegen die Entschließung des Untersuchungsrichters über den Antrag auf l Untersuchung ist das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde dem Staatsan- r walte und dem Angeschuldigtcn gegeben, wenn der eine oder andere die recht- 1 liche Zulässigkeit und Statthaftigkeit des Strafantrags behaupten oder bestreiten t - will. Das Rechtsmittel der Berufung ist nicht dem Angeschuldigten, sondern k nur dem StaatSanwalte nachgelassen worden, wenn der Antrag auf Untersuchung j deshalb zurückgewiesen wird, weil nicht genügsamer Verdacht gegen den Be- z züchtigten vorliege. Dem Angeschuldigtcn bleibt jedoch das Rechtsmittel der 2 : Beschwerde unbenommen, dieses hat aber keine aufschiebende Wirkung. Nach Schluß der Voruntersuchung kann, wenn daS Bezirksgericht auf ) Einstellung der Untersuchung erkannt hat, der Staatsanwalt dieses Erkenntniß