35 Bericht der Zwischendeputation der zweiten Kammer den Entwurf eines MilitärsttafgesetzbuchS für das Königreich Sachsen betreffend. Gesetzentwurf, Landt. Acten I. Abth. 3 Dd. S. 3 stg. A Den auf Grund des allerhöchsten Decrets vom 15. Mai 1852 zusammen eck berufenen Zwischendeputationen wurde am 28. Februar d. I. mittelst Proto ti kolls des Königlichen Gesammtministerii vom 21. Februar d. I. auch der a vorgcdachte Gesetzentwurf zur Vorbcrathung überwiesen. Beide Deputationen u unterwarfen diesen Entwurf besonderer Berathung, vereinigten sich dann aber m mit den Königlichen Commissarien zu gemeinschaftlichen Sitzungen und glichen u untereinander die bestehenden Differenzen aus. Hierüber allenthalben erstattet die Deputation der Kammer nunmehr fol- ' genden Bericht: Die Militärstrafgesetzgebung hat schon mehrfach den ständischen Berathungen u unterlegen; bis zur Publicatiou der Verfassungsurkunde galt das Militärstraf- tz gesetzbuch vom 4. Februar 1822; in Berücksichtigung geäußerter ständischer § - Wünsche wurde dasselbe aber einer Revision unterworfen und bereits unter dem 14. Februar 1835 erschien das mit den Ständen vereinbarte revidirte L - Militärftrafgesetzbuch. Als man sich bald darauf zum Erlaß eiues allgemeinen N Criminalgesetzbuchs entschloß, überzeugte man sich auch von der Noth- n Wendigkeit, daS Militärstrafgesetzbuch abermals zu revidiren und solches dem v allgemeinen Criminalgesetzbuche anzupaffen, aus den diesfallsigen Berathungen tz ging das jetzt noch gültige Militärftrafgesetzbuch für das Königreich Sachsen y vom 5. April 1838 hervor und hat dasselbe später nur einzelne Abänderun- gm durch die Verordnung, die Anwendung des Gesetzes vom 30. Juli 1846 .» auf Militärpersonen betreffend, vom 31. Juli 1846 (Gesetz- und Verord- li nungsblatt von diesem Jahre S. 106) und durch die Verordnung, die Aus- js führung einiger Bestimmungen der Grundrechte des deutschen Volks betreffend, Leila^e rrrr «Iritten 2. INI s)