44 „Auch können die nach diesem Gesetze aufzuerlegenden Gefängnißstra- fen unter den im Strafgesetzbuch«: angegebenen Voraussetzungen und Beschränkungen geschärft und wo eine solche Schärfung nicht eintritt, nach Maaßgabc des Art. 23". des Strafgesetzbuchs abgekürzt werden. Die im Art. 23. des Strafgesetzbuchs gestattete Verwandlung der Gefängnißstrafe in körperliche Züchtigung findet wegen der in dem i ersten Capitel dieses Gesetzes erwähnten Verbrechen auch dann statt, wenn der Verbrecher wegen desselben oder eines gleichartigen Ver brechens nur erst einmal Freiheits- oder Handarbcitsstrafe erlitten hat". so wie die unveränderte Annahme der beiden letzten Absätze (nur mit Ver- s Wandlung der Worte „10. 12. und 13." in „10. und 12." im i vorletzten Absätze) vor. Art. 26. Aus den im jenseitigen Berichte angegebenen Gründen empfiehlt die De putation die Annahme des ersten Absatzes desselben in folgender verän derter Fassung: Von den besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs leiden der zweite Absatz des Art. 276., ferner Art. 277. 278. 281. 281". - - 282. 294. 296. 297. 298. (vergleiche jedoch Art. 19. dieses Ge setzes), 302. (vcrgl. jedoch Art. 17". dieses Gesetzes), 304. 305. 306. und 333. auf Entwendungen der in diesem Gesetze gedachten Art ebenfalls Anwendung, wodurch jedoch die Anwendung der im Art. 20. dieses Gesetzes getroffenen Bestimmungen, wenn die Strafe das daselbst angegebene Maaß nicht übersteigt, nicht ausgeschlossen wird. des zweiten Absatzes in folgender: Dem Ersätze ist bei den im ersten Absätze dcS Art. 1. angedroh- ten absoluten Strafen eine strafmindernde Wirkung (Art. 301. des Strafgesetzbuchs) nicht beizulcgcn. Im Uebrigen gelten hinsichtlich der Ersatzleistung die Bestimmungen der Art. 299. 300. und 301. des Strafgesetzbuchs. und des dritten und vierten Absatzes in unveränderter Weise.