möge nur allgemeiner Dienstinstruction verpflichtet ist und verständigte sich deß- halb über folgende Fassung dieses Paragraphen. ,,e) Zulassung von Verbrechen auf Posten." „Hat eine Militärperson auf dem Posten ein Verbrechen, zu dessen Verhinderung sie vermöge besonderer Dienstinstruction verpflichtet war, wissentlich geschehen lassen, so ist sie mit der im vorstehenden Paragra phen angedrohten Strafe, wenn sie dagegen nur im Allgemeinen hierzu verpflichtet war, mit strengem Arrest von vier Wochen bis zu Mili tärarbeitsstrafe zweiten Grades von sechs Monaten zu belegen." 8 60. Bei diesem, dem 8 64. des jetzigen Militärstrafgesetzbuchs entsprechenden Paragraphen ist nur der Buchstabe „6." in der Ucberschrift in 0 " zu verwandeln. 8 61. Gegen diesen, dem 8 65. des jetzigen Militärstrafgesetzbuchs angepaßten Paragraphen ist nichts zu erinnern. 8 62. entspricht 8 66 des jetzigen. Die Schlußworte von „oder doch" w. sollen aber wegfallen, indem hieraus die Annahme abgeleitet werden könnte, als ob ein Rekrut sogleich vom Zeitpunctc seiner Aushebung an, den Vorschriften des Militärstrafgesctzbuchs unterworfen würde, was nicht der Fall ist, da von den bei den jährlichen Rekrutirungen ausgchobcncn Mannschaften die Eigen schaft als Militärperson erst von dem 1. Januar des nächstfolgenden Jah res an erworben wird (vcrgl. Verordnung vom 8. December 1843). Rück sichtlich freiwillig zum Militär tretender Personen bedarf es aber dieser Be stimmung deshalb nicht, weil, sobald sie von der Commandobehörde als Sol daten angenommen worden sind, dann auch sogleich ihre Eintragung in die Bestandslisten erfolgt. In Gemäßheit der angezogencn Verordnung soll auch noch das Wort „Militärlistcn" in „Bestandslisten" verwandelt, sonst der Paragraph unverändert angenommen werden.