72 Das preußische Militärstrafgesetzbuch hat wörtlich dieselbe Bestimmung ausgenommen, und waltet kein Bedenken ob, sie auch für uns anzunehmen. 8ud 2. unterscheidet der Entwurf wieder zwischen Kriegs- und Friedens zustande, indem er für erster» nur eine viertägige, für letzter» eine achttägige Ueberschreitung als strafbar erklärt. Das bisherige kannte nur eine achttägige und das preußische Militärstraf gesetz räumt solche auch mclislinets ein. Zur Rechtfertigung dieser Bestimmung des Entwurfs erklärten aber die Herren Commifsarien: Im eigentlichen Kriege kämen Urlaubsertheilungen nur in höchst seltenen Fällen vor und wenn sie vorkämen, würde der Urlaub nie auf weite Entfer nungen und namentlich nicht über den von den diesseitigen oder den mit ihnen verbündeten Truppen besetzten Rayon hinaus ertheilt. Ein solcher Beurlaub ter werde daher in den meistenFällen recht wohl Gelegenheit haben, innerhalb vier Tagen, vom Ablauf seiner Beurlaubungsfrist an gerechnet, zu seinen Truppen noch zurückzukehren oder wenigstens innerhalb dieser Zeit vom Grunde seines nicht rechtzeitigen Eintreffens Meldung machen zu können. Geschehe dieß nicht, dann liege die Vermuthung nahe, daß er, sei es.aus Furcht vor einem bevorstehenden Zusammentreffen mit dem Feinde, oder sei es sonst aus welchen Beweggründen, nicht zurückkehren wolle. Treten ihm aber solche Hin dernisse entgegen, welche weder sein Wiedereintreffen innerhalb der viertägigen Frist, noch die Meldungserstattung zuließen, so könne ihn solchenfalls, sobald er dieß nur cinigermaaßen bescheinige, die Desertionsstrafe nicht treffen. Da sonach im Interesse des Dienstes diese Bestimmung nothwendig er scheint, glaubte sich die Deputation hierbei beruhigen zu können. Die Herren Commiffarien thciltcn übrigens hierbei die Voraussetzung der Deputation, daß in dem Falle, wo der Diensturlaub durch Befehl aufgehoben werde, auf die Entfernung des Beurlaubten gebührende Rücksicht werde ge nommen werden. 8ud 3. und 4. bestimmt der Entwurf in der Hauptsache dasselbe, was 8ud 3. des bisherigen enthalten ist, es wird nur statt daß im bisherigen für alle gedachten Fälle die unverzügliche Rückkehr anbefohlen war, im Entwürfe für die Fälle 8ud 3. das Anschließen sobald als möglich und 8ub 4. unver züglich anbefohlen. Der Entwurf mit seiner Distinction verdient den Vorzug vor der bishe rigen Vorschrift und ist daher unverändert anzunehmen. Der Schlußsatz ist unverändert der bisherige.