76 Anlangend den hier 8ud 3. gebrauchten Ausdruck: „Führer einer Abthcilung", so erklärten die Herren Commissarien, es sei unter dem Führer einer Abtheilung Jeder zu verstehen, weicherem bleibendes oder augenblickliches Kommando habe; wer eine Compagnie, Brigade rc. commandire, sei allemal als Führer anzusehen, jeder Andere nur, wenn er als solcher dctachirt sei. 8 101. entspricht ganz den Bestimmungen 8 78. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Den Anträgen zu § 98. Punct 4. entsprechend wird dieser Paragraph aber so zu fasten sein: „8 101. Schärfungsgründc. Außer den nach § 96. 98. oder 99. bestimmten Strafen kann auch noch auf die gesetzlichen Schärfungen erkannt werden, wenn der De serteur 1) von dem ihm zur Dienstleistung anvertrauten Gegenständen etwas mit sich genommen hat, insofern nicht die hierdurch verübte Unterschlagung als das schwerere Verbrechen zu betrachten ist, oder wenn er 2) sich denen, welche ihn anzuhaltcn gesucht, widersetzt hat, sofern nicht diese Widersetzlichkeit als das schwerere Verbrechen anzusehen ist. (vergl. Art. 74. des allgemeinen Strafgesetzbuchs.)" 8 102. ist wörtlich 8 80. des bisherigen Militärstrafgesctzbuchs. 8 103. ist wörtlich 8 81. des bisherigen. Es ist nur im zweiten Absatz das Wort: „Kriegsgericht" zu vertauschen mit: „ Militärgericht." 8 104. ist ganz § 82. des hisherigen. (Das preußische Militärstrafgesetzbuch bestraft 8 111 - dieses Vergehen so, als ob der Vcrleiter selbst zum erstenmale descrtirt wäre.) Es erhöht nur der Entwurf 8ud 1. die bisherige Strafe (sechswöchentlichen mittlen Arrest bis zu ein-