80 Drittes Lapitcl. Außer dem, was die Motiven zu diesem Kapitel zur Rechtfertigung der Straferhöhungen hei Verbrechen gegen die Subordination bemerken, erklärten die Königlichen Kommissare noch Folgendes: Die Strafen für die in diesem Kapitel aufgeführten Verbrechen gegen die Subordination seien zum Theil gegen das Militärstrafgesetzbuch von 1838 wesentlich erhöht worden und es habe dieß in der That sehr nothwendig ge schienen. Zn den wichtigsten militärischen Berufspflichten gehöre, nächst der Treue, der unbedingte Gehorsam gegen die Befehle des Vorgesetzten und die Ver pflichtung zur Achtung gegen den Oberen; auf die pünktliche Erfüllung dieser Pflichten sei um so mehr mit Strenge zu halten, je unzweifelhafter sie den Grundpfeiler der militärischen Ordnung und Disciplin bildeten. Die bisherigen Strafbestimmungen hätten sich nicht allenthalben als aus reichend erwiesen, erregte Zeiten namentlich Erscheinungen zu Tage gebracht, welche für die Diseiplin im Heere vom empfindlichsten Nachtheile gewesen seien, und bei denen es erwünscht gewesen wäre, ihnen mit größerem Nach drucke, als das Gesetz gestattet habe, entgegen treten zu können. Es gelte dieß namentlich von den Verbrechen, welche in den 85. 87. 99. 102. und 104 des Militärstrafgesetzbuchs von 1838 aufgeführt seien. Ein anderer Grund, aus dem es unerläßlich geschienen, für die Subordi- nationsverbrcchen im Allgemeinen härtere Strafandrohungen aufzunchmen, sei demnächst der,, daß das sächsische Strafgesetz hierdurch erst in ein näheres Ver- hältuiß zu denen anderer deutscher Armeen gebracht werde, was von großer Wichtigkeit sei. Wenn die sächsische Armee zu kriegerischen Unternehmungen berufen weide, - so werde sie, wie dieß schon die Bundeskriegsverfassung mit sich bringe, zunächst mit andern deutschen Truppencorps zusammen zu wirken haben; auch in Frie denszeiten könnten die Fälle vorkommen, daß sächsische Truppen mit andern Bundestruppen zu Bundeszwecken zusammengezogen würden (Verordnung vom 4. September 1852). Der ungünstige Eindruck, den eS auf die Truppen Hervorrufen müsse, und die Nachtheile, welche der DiSciplin drohten, wenn Verbrechen und namentlich Verbrechen gegen die Subordination, welche nach den bei dem einen Truppen- : corpS geltenden Gesetzen für so schwer gehalten würden, daß sie mit Todesstrafe bedroht seien, in dem anderen ihm verbündeten Truppencorps nur mit bald