Bericht der Zwischendeputation der zweiten Kammer ¬ üb er den Entwurf eines Strafgesetzbuchs. (Entwurf, Landt.-Acten, I. Abth. 2. Bd. S. 1 flg) a 8 l Ä st s3 st K N 73 lcl ur Zn Folge des allerhöchsten Dekrets vom 12. Januar 1852 (Landtagsacten vom Jahre 18 AZ I. Abth. 1. Bd. S. 111 flg.) ist neben andern darin an gekündigten Gesetzentwürfen „der Entwurf eines Strafgesetzbuchs" am 5. April ' 1853 von dem hohen Gesammtministerium der unterzeichneten Zwischendepu tation zur Vorberathung übergeben worden. Die Deputation hat sich mit letzter in 81 Sitzungen beschäftiget. An 111 , derselben haben die Herren Regierungscommifsarien Theil genommen und 7 . sind unter ebenderselben Zuziehung im Verein mit der Zwischendeputation der , ersten Kammer gehalten worden. Durch diese gemeinschaftlichen Sitzungen ist eine Ausgleichung der ver schiedenen Ansichten erzielt worden, welche anfänglich bei zahlreichen Artikeln des Entwurfs zwischen beiden Deputationen ftattgefundcn hatten. Das Ergebnis' . davon ist, daß zwischen Letztcrn (beziehendlich deren Majoritäten) und den Herren Regierungscommifsarien fast durchaus eine Vereinbarung getroffen worden ist. Die solchenfalls vereinbarten Fassungen sind in dem Berichte der ersten Kammer tabellarisch zusammengcstellt worden und die unterzeichnete De putation hat, um Wiederholungen zu vermeiden, sich erlaubt, bei den betreffen den Artikeln in ihrem Bericht, soweit thunlich, auf diese Zusammenstellung zu verweisen. Nur bei wenigen Artikeln hat sich in der Deputation eine Majorität und Z kkilnA«! rur äritten VtitNcilun^ .8,