91 Im zweiten Absätze bestimmt das bisherige Militärstrafgesetzbuch für die Anstifter Militärarbeitsstrafe von zwei Jahren im zweiten Grade an, oder Arbeitshausstrafe bis zu zehn Jahren, für die Thcilnehmer Militärarbeitsstrafe zweiten Grades bis zu einem Jahre. Der Entwurf hat auch diese Strafen erhöht und neu die Worte: „z. B. durch Geben von Dienststgnalen" ausgenommen. Auch diese Erhöhungen haben die Herren Commifsare aus Rücksicht auf die besonderen militärischen Verhältnisse und gestützt auf die Vorgänge anderer Gesetzgebungen und als von der Erfahrung geboten, vertheidigt. Es soll sich nun der erste Absatz nur auf die in § 125. verpönte Meu terei oder den Aufstand beziehen. Um dieß bestimmt auszudrücken, hat man sich zu folgender Aenderung des Eingangs entschlossen: „Haben sich bei einer Meuterei oder einem Aufstande (8 125.) die Meuterer ", und darauf sollen noch die Worte: „freiwillig oder (von einem Oberen hierzu aufgefordert re.)" folgen, um damit diese Bestimmung mehr in Einklang mit denen des allge meinen Strafgesetzbuchs zu bringen, übrigens aber auch um damit auszudrücken: daß wenn ein Soldat (sonst Gemeiner genannt) diese Aufforderung ergehen läßt und solche befolgt würde, dieß als ein Fall des freiwilligen Rücktritts angesehen werden müsse. Der zweite Absatz soll sich aber sowohl auf die Verbrechen des § 124. als des 8 125. beziehen und um hierüber keinen Zweifel bestehen zu lassen, soll der Eingang des zweiten Absatzes so lauten: „Ist Zwar bei einem Auflaufe (8 124. Abs. 2.) oder einer Meuterei (8 125.) diese Aufforderung (erfolglos geblieben rc.)" Im Uebrigen ist der Paragraph unverändert anzunehmen. 8 128. im ersten Absätze ist 8 103. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs mit Hin zufügung der Worte: „oder die namentlich Aufgerufenen zur Vollziehung dessen, was ihnen sonst befohlen worden." Durch dieses Inserat wird cs aber zweifelhaft gemacht, ob der Ausdruck „die Letzteren" blos auf die zur Vollziehung eines Befehls Aufgerufenen oder auf „die Rottirer" (wie im jetzigen Militärstrafgesetzbuche) bezogen werden soll. ?ur «b-itten Llitdellun^. 2 Ii<I