8 130. ist § 104., hier wird das Verbrechen mit Militärarbeitsstrafe von sechs Mo naten im zweiten bis zu vier Jahren im ersten Grade ohne Unterscheidung zwischen Krieg und Frieden bedroht. Der Entwurf hat unterschieden und geschärft. (Im preußischen Militärstrafgesetzbuch 8 135. ist auch Todesstrafe im Kriege und im Frieden sechs- bis zwanzigjährige Festungsstrafe darauf gesetzt.) Der Entwurf ist unverändert anzunehmen. 8 131. ist 8 105. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Im zweiten Absatz des Entwurfs ist nur ausdrücklich ausgesprochen, daß in diesem Falle nicht über die Hälfte der für das angezeigte Verbrechen ange drohten Strafe zu erkennen sei, was im bisherigen fehlte und zu Vermeidung der Willkübr im Rechtsprechen nöthig ist. In (Übereinstimmung mit früher gefaßten Beschlüssen wird dieser Para graph nur folgende Redactionsoeränderung zu erleiden haben: „DieTheilnchmer an einem Complotte gegen die Subordination, welche dasselbe und die Mitschuldigen zu einer Zeit, wo sie das Vorhaben noch nicht für entdeckt oder vereitelt hielten, durch eine freiwillige An zeige zur Kenntniß der Oberen bringen, oder durch andere geeignete Mittel das Aufgeben oder die Unterdrückung des Verbrechens bewirken, sind mit aller Strafe zu verschonen. In Hinsicht der Anstifter tritt unter obigen Voraussetzungen nur Milderung der Strafe ein und es ist in diesem Falle nicht über die Hälfte der für das beabsichtigte Verbrechen angedrohten Strafen zu erkennen." 8 132. ist 8 106. des jetzigen Militärstrafgesetzbuchs. Statt daß es hier heißt „nach Beschaffenheit der Umstände" sagt der Entwurf richtiger „nach Maaßgabe ihrer Verschuldung", ebenso spricht der Entwurf nicht mehr, wie das zeitherige Militärstrafgesetzbuch, von „gleichen oder ungleichen Theilnehmcrn" sondern: „nahen oder entfernten Gehülfen", und es ist hiergegen, sowie gegen den Paragraphen überhaupt nichts zu er innern. —