96 In den Gesetzgebungen anderer Staaten z. B. dem preußischen Militär strafgesetzbuche begegnet man ähnlichen Bestimmungen, wie denen des Entwurfs, und faßte die Deputation bei diesem Beruhigung. Die Herren Commissare bestätigten übrigens zu diesem Paragraphen die Voraussetzung der Deputation, daß man den in der dritten Zeile beginnenden Satz: „sowie mit Ausnahme der Fälle :c. berechtigt gewesen ist," so zu verstehen habe, daß der Obere, auch wenn er in diesen Fällen nur gering fügige Thätlichkeitcn oder Beschimpfungen, wie sie in § 133. verpönt seien, zur Anwendung bringe, jedenfalls straflos sei, indem in dem muju8 auch das minu8 liege. 8 135. entspricht 8 l 10. des bisherigen MilitärstrafgesctzbuchS, 8ud 1. ist nur das Maximum von drei auf vier Jahre erhöht, 8ul) 2. desgleichen von neun Jahren ersten Grades auf zehn Jahre, 8»d 3. ist das Maximum des bisherigen, lebenslängliche Zuchthausstrafe ersten Grades auf dreißig Jahre herabgesetzt, weil auch im allgemeinen Straf gesetzbuche lebenslängliche Zuchthausstrafe facultativ anzudrohen, als unprak tisch vermieden worden ist. Um übrigens die Bestimmungen 8iill 1. und 2. noch mehr mit denen des allgemeinen Strafgesetzbuchs unv den 88 > 10. und 117. dieses Entwurfs in Einklang zu bringen, sollen dieselben folgendcrmaaßcn gefaßt werden: „1) wenn die Thätlichkeit eine Körperverletzung der im allgemeinen Straf gesetzbuche Art. 170. Nr. 2. gedachten Art zur Folge gehabt, oder, wenn der Beschädigte in den Zustand der Geistcszerrüttung versetzt worden, zu deren Beseitigung jedoch gegründete Aussicht vorhanden ist, Militärarbcitsstrafe w. 2) wenn die Thätlichkeit eine Körperverletzung der in dem vorgedachten Artikel unter 1. erwähnten Art zur Folge gehabt, oder, wenn der Beschädigte in den Zustand der Geisteszerrüttung versetzt worden, zu deren Beseitigung keine gegründete Aussicht vorhanden ist: Militär arbeitsstrafe w." während die Bestimmung 8ub 3 unverändert bleibt. 8 136. ist neu und entspricht ebenso den Grundsätzen des Rechts wie der 8 121. Die Herren Commissare bestätigten hierzu nur noch, daß die Mißhand lungen oder der Ungehorsam, deren auf der ersten Zeile Erwähnung geschehen,