nach Befinden auch zu Ergreifung der durch die Nothwehr gebotenen resp. in § 128. nachgelassenen Maaßregeln berechtigten und dießfalls nicht bloß ein Milderungsgrund, sondern sogar Straflosigkeit eintreten könne. 8 137. ist § 111. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs, jedoch aus denselben Grün den, wie 8 122., aber auch nur unter demselben Vorbehalte wie dort, zu streichen. § 138. ist 8 112. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs ohne Abänderung. 8 139. ist 8 113. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. 8uk 1. ist im bisherigen mit dreimonatlicher Militärarbeitsstrafe zweiten Grades, jetzt viermonatlicher, 8ud 2. im bisherigen mit zweiwöchentlichem strengen Arrest bis zu vier monatlicher Militärarbeitsstrafe zweiten Grades, jetzt bis zu einjähriger Mili tärarbeitsstrafe zweiten Grades bedroht. (Art. 368. des allgemeinen Strafgesetzbuchs setzt darauf Gefängniß von einem bis sechs Monaten oder Arbeitshaus bis zu einem Jahre.) 8ul) 3. ist gleich geblieben. Ist gegen die Erhöhungen nichts zu erinnern, so erschien es doch wün schenswert!-, den Schlußsatz auf alle drei Fälle auszudehnen. Es soll deshalb der Eingang desselben so lauten: „In allen diesen Fällen kann :c." 8 140. im ersten Absätze ist neu (active Bestechung) und gut. Absatz 2. ist der zcitherige 8 114. ohne Abänderung. 8 141. ist der abgeänderte 8 115. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs, nach Ana logie des Art. 366. des allgemeinen Strafgesetzbuchs und nichts dagegen zu bemerken. 8 142. ist 8 118. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs mit Einschiebung des mil dernden Wortes: „zu welcher derselbe wissentlich",