98 allein da der Obere jederzeit wissen muß, wie weit sein Strafbcfugniß geht, so erscheint dieser Zusatz unnötbig, ja bedenklich und schlägt deshalb die Depu tation die Streichung des Wortes „wissentlich", sonst unveränderte Annahme des Paragraphen vor. 8 143. ist 8 117. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. 8 144. ist 8 119. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs mit folgendem neuen Zusatze: „und ihn nicht meldet oder, obgleich seine dienstliche Stellung ihn dazu berechtigt, den Anderen nicht bestraft," gegen dessen Aufnahme der Deputation kein Bedenken beigeht. — 8 116. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs, Verleitung des Niederen zu strafbaren Handlungen, ist wcggelassen, weil der Inhalt schon in 8 48. des allgemeinen Theils ausgenommen worden ist. Fiinltcü Lapitcl. Der zeitherige 8 120. des Militärstrafgesetzbuchs, welcher vom Mißbrauche der Militärgcwalt im Friedenszustande handelt und so lautet: „Wenn eine Militärperson im Friedenszustande irgend ein gemeines Verbrechen unter dem Vorwande einer dienstlichen Ermächtigung be geht, oder dabei mit einer Militärwaffe Tätlichkeiten gegen Civil- personen verübt, oder die letzteren mit augenblicklicher Anwendung einer solchen Waffe bedroht, so ist die an sich ausfallende Strafe bis um die Hälfte ihres sonstigen gesetzlichen Maaßcs zu erhöhen, so viel dieß, ohne auf eine höhere Strafart zu erkennen, möglich ist." ist in dem Entwürfe ganz weggelassen worden. Die Motiven suchen S. 86 auch die Weglassung dieses Paragraphen zu rechtfertigen, allein die Deputation konnte sich von der Notwendigkeit der gänzlichen Weglassung des Inhalts dieses Paragraphen nicht überzeugen, er blickte vielmehr darin eine Lücke. In Folge dessen vereinigte man sich schließ lich zur theilweisen Ausnahme des 8 120. in folgenden neuen: