102 „oder wenn sie während einer Feuers- oder Wasscrsgefahr an gefähr detem oder geborgenem Gute re." Uebrigens soll auch noch in der fünften Zeile das Wort: „hülflose" gestrichen werden, um nicht erst Streit darüber entstehen zu lasten: wer als hülflos zu betrachten sei; jeder Verwundete oder Kranke ist an sich hülfloS und es bedarf daher auch aus diesem Grunde nicht dieses Beisatzes. Sonst ist der Paragraph unverändert anzunehmen. 8 153. entspricht § 128. des bisherigen Militärstrafgcsetzbuchs, nur sind die Strafen erhöht und die Bestimmungen des Entwurfs im Einklang mit denen des all gemeinen Strafgesetzbuchs gebracht worden. (Das preußische Militärstrafgcsetzbuch 8 148. und 149. setzt auf das Verbrechen körperliche Züchtigung und mehrjährige Festungsstrafe, welche, wenn die Plünderung von Mehreren in Gemeinschaft verübt worden, bis zu zehn Jahren erhöht werden kann, gestattet bei Gewaltthätigkciten Strafe bis zu lebenswieriger Festung oder bei besonders erschwerenden Umständen Todesstrafe, bedroht bei der Plünderung im Komplott Anstifter und Rädelsführer mit der Todesstrafe und die übrigen Theilnehmer mit zehnjähriger bis lebenswieriger Festungsftrafe, oder bei besonders erschwerenden Umständen Todesstrafe.) Um diese Bestimmungen aber mit dem allgemeinen Strafgesetzbuche und den zu 8 135. des Entwurfs gefaßten Beschlüssen noch mehr in (Überein stimmung zu bringen, hat man sich über folgende veränderte Fassung der Puncte 1. 2. 3. verständigt: 1) „falls die verübte Gewalt nur leichte Körperverletzung — vergl. allge meines Strafgesetzbuch Art. 170. unter 3. — zur Folge gehabt oder blos Drohungen angewendet, oder wenn das Verbrechen im Komplott ausgeführt worden: Militärarbeitsstrafe bis zu zwanzigjähriger Zucht hausstrafe; 2) wenn dem Beschädigten eine Körperverletzung der im vorgenannten Artikel unter 2. gedachten Art zugefügt, oder wenn derselbe in den Zustand der Geisteszerrüttung versetzt worden, zu deren Beseitigung jedoch gegründete Aussicht vorhanden ist: Zuchthausstrafe bis zu dreißig jähriger Dauer;