49 zu regeln. Daher konnte es auch nicht fehlen, daß bei dem Criminalgesetzbuche, gleich jedem andern Gesetzbuch, Erläuterungen und Abänderungen nöthig ge worden sind. Seit dem Jahr 1838 sind nun auch mehrere Gesetze dieses In halts erschienen. Eine Aufzählung derselben findet sich in dem allgemeinen Theil 1 des von der Deputation der ersten Kamnrer erstatteten Berichts. Dieser zeither von unserer Gesetzgebung betretene Weg führte von selbst > auf die noch verbleibende Frage formellen Inhalts: „ob die in dem Entwurf fernerweit gebotenen Abänderungen des Cri- minalgesetzbuchs auf gleiche Weise und ohne daß ein neues Straf gesetzbuch an die Stelle des jetzigen trete, zur Geltung zu bringen?" Allerdings scheint für die bejahende Antwort dieser Frage zu sprechen, daß 2 cs überhaupt bedenklich, mit Gesetzbüchern zu wechseln, und räthlich, statt der v gänzlichen Beseitigung eines solchen, das gleichsam im Land sich eingebürgert st hat und mit dessen Handhabung Richter und Sachwalter sich vertraut gemacht st haben, die nöthigen Abänderungen desselben und Zusätze durch nachträgliche ) Gesetze (Novellen) in das Leben einzuführen. Indessen gilt auch in dieser Be iz Ziehung der Satz, daß keine Regel ohne Ausnahme sei. Denn eine derartige L Nachhülfe durch Novellen kann dann nicht mehr als unbedenklich und rathsam ks erscheinen, wenn die durch selbige einzuführenden Aenderungen in das Be st stehende so tief einschneiden, daß durch sie dem Letzter», wenn auch nur zum § - Theil, gleichsam der Boden entzogen wird oder solche neue Bestimmungen ein- >8 geführt werden, welche die umfänglichen und äußerst zahlreichen Modifikationen > desselben bedingen. Dieser ebengedachte Ausnahmefall aber liegt gegenwärtig i« , vor. Die Deputation bezieht sich hier der Kürze halber nochmals auf den all- Ztz . gemeinen Theil des von der Deputation der ersten Kammer erstatteten Be- ür Achtes, worin die in dem vorliegenden Entwürfe enthaltenen grundsätzlichen 1L : Abänderungen des Criminalgesetzbuchs, so wie die dadurch und sonst gebotenen vz zahlreichen Modifikationen desselben im Einzelnen hervorgehoben und zusam- >m mengestellt worden sind. In Hinblick darauf und daß die theilweise Aufhebung zck ' der in dem Criminalgesetzbuche enthaltenen Bestimmungen durch Novellen und ück i die theilweise Beibehaltung desselben schon um der Form willen nicht neben üs einander bestehen könne, ohne dadurch die größte Beschwerde für die Betheilig- nt ten herbeizuführen, mußte jene Frage von der Deputation verneint werden. Die Deputation empfiehlt demnach der Kammer: dem Entwurf des Strafgesetzbuchs unter den bei den speciellcn Artikeln desselben vorgeschlagenen Modifikationen ihre Zustimmung zu ertheilen. Da aber viele Bestimmungen desselben nicht allein auf die Voraussetzung 8* -