107 Die Aufnahme „des Geschützes" ist deshalb nothwendig, weil schon im Dienstrcglement eine Bestimmung enthalten ist, nach welcher jeder Offizier vor ein Kriegsgericht gestellt wird, welcher sein Geschütz verliert oder verlieren läßt. Es bedarf darüber aber nothwendig einer Bestimmung im Gesetze. Die Erhöhungen der Strafen rechtfertigen die Motiven. Uebrigens ist nur noch zu bemerken, daß das im zweiten Absätze erwähnte Eigenthum (die sogenannten kleinen Bekleidungsstücke) jederzeit solches sein muß, welches die Soldaten im Dienste zu gebrauchen haben. Die Worte „die unerlaubte Veräußerung" sind so zu verstehen: die ohne vorher eingeholte Er- laubniß geschehene Veräußerung re. Der Paragraph ist unverändert anzunehmen 8 164. ist 8 140. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Statt, daß cs jetzt heißt: „welche durch wiederholte Vergehen der in § 136. bis 139. ge dachten Art oder sonst durch fortgesetzte Liederlichkeit, zügellosen Lebenswandel oder andere Ordnungswidrigkeiten die Erreichung" re. bedient sich der Entwurf einer klareren Fassung. Nur was die Worte „und die der letzteren ausschließlich vorbehaltenen Strafmittel" anlangt, so gaben dieselben auf Anfrage zu der Erklärung der Herren Kommissare Veranlassung, daß körperliche Züchtigung auch bei einem diesem Paragraphen verfallenen Soldaten nur dann zulässig sei, wenn er bereits Soldat zweiter Claffe sei und sich ein neues Vergehen zu Schulden kommen lasse, als selbstständiges Disciplinarstrafmittcl solle daher auch in diesem Falle die körper liche Züchtigung nicht Platz ergreifen, wobei sich die Deputation beruhigte. 8 165. ist neu. (Im preußischen Militärstrafgefetzbuch 8 l70. findet fich eine ähnliche Be stimmung — cs ist Arrest bis zu vierzehn Tagen, und wenn cs aus Hang zu Ausschweifungen geschieht, strenger Arrest von mindestens vierzehn Tagen oder nach Umständen Festungsstrafe bis zu sechs Monaten angedroht.) Um dem Leichtsinn vorzubeugen, dazu kann die Bestimmung dieses Para graphen beitragen, und derselbe ist daher nur zur Annahme zu empfehlen. Nach dem Gesetz, „daS Vereins- und Versammlungsrecht betreffend", vom 22. November 1850 § 28. gei. 32. ist den Mitgliedern der activen Armee der keilsxe rm dritten .^btlleilunx 2. N<I t