Ny Dieser allgemein gehaltene Eingang des Schlußsatzes rechtfertigt sich da durch, daß unter Umständen durch eine wissentlich falsche Meldung auch daö Verbrechen des militärischen Vcrraths verübt werden kann, namentlich im Kriege. — (Das preußische Militärstrafgesetzbuch setzt hierauf § 156. Arrest oder Festungsstrafe bis zu drei Jahren und bei Vorsätzlichkeit bei Offizieren Entfer nung aus dem Offizicrsstande, bei Unteroffizieren Degradation und Versetzung in die zweite Elasse, wie auch bei Soldaten.) 8 169. ist 8 145. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Während das bisherige sagt: 1) wenn cs in der Nähe des Feindes geschehen, bis zu zweijähriger Mi- litärarbeitsstrafe zweiten Grades, 2) in anderen Fällen aber eine Disciplinarstrafe, sagt der Entwurf besser: sud 1. (auf das zeitherigc sud 2.) ein Maximum von vier Wochen fest, ohne Minimum und giebt sud 2. (zcither 8ub 1.) den Grad der Verschuldung und des entstande nen Nachthcils als Maaßstab zur Abmessung an die Hand. Nur mit Rücksicht auf die zu 8 35 flg. beschlossenen Aenderungen haben auch hier die Worte: „diseiplinarisch oder gerichtlich" anszu fallen. 8 170. ist neu und entspricht einer in 8 171. und 172. dcS preußischen Militärstraf- gesctzbuchs getroffenen Bestimmung (dort wird gegen Unteroffiziere und Ge meine Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe bis zu sechs Mo naten, gegen Offiziere viermonatlicher bis einjähriger FestungSarrest und nach Befinden Dienstentlassung angedroht.) Daö fragliche Vergehen soll, außer der Strafe, Dienstentlassung nach sich ziehen. Diese wird jedoch nicht im Erkenntnisse zugleich mit der Strafe aus gesprochen, sondern als Disciplinarmaaßregel verhangen. Es soll daher die letzte Zeile dieses Paragraphen dahin abgeändert werden: „re. dritten Grades bis zu acht Monaten ein Zugleich zieht das Vergehen Dienstentlassung nach sich." 8 171. ist 8 146. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs; dort heißt der Sckluß io: