111 „bei öfteren Rückfällen aber der Degradation und strengem Arrest bis zwei Monaten unterworfen." Der Entwurf unterscheidet in seinen Bestimmungen richtiger. Das Vergeben ist aber nicht derartig, daß allemal die Enthebung vom Posten, d. i. Dienstentlassung eintreten muß. Um daher die Schlußbeftimmung nur facultativ hinzustellen, hat man sich dahin geeinigt, den ersten Absatz mit folgenden Worten: „re. bis zu drei Monaten zu bestrafen." schließen zu lassen und hierzu folgenden zweiten Absatz zu fügen: „Diese letztere Strafe kann bei wiederholtem Rückfall noch durch Degradation, beziehendlich Dienstentlassung verschärft werden." § 172. ist 8 147. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs unverändert. 8 173. ist tz 148. des bisherigen, nur ist die dreiwöchentliche strenge Arreststrafe auf vierwöchentliche erhöht worden. 8 174. ist 8 149. des bisherigen MilitLrstrafgesetzbuchS. Dieser sagt: zu I) im Friedenszustande mit strengem Arrest von einer bis zu drei Wochen, - der Entwurf: mit strengem Arrest von zwei Wochen bis Militärarbeitsstrafe zweiten Grades von sechs Monaten; zu 2) re. mit zwciwöchentlichem strengen Arrest bis zu viermonatlicher Mili tärarbeitsstrafe zweiten Grades, der Entwurf: , mit strengem Arrest von sechs Wochen bis zu zweijähriger Militärar ¬ beitsstrafe ersten Grades. 159. des preußischen Militärstrafgesetzbuchs setzt auf Niedersetzen oder ' ' Nicderlegen, das Gewehr aus der Hand lassen, Tabakrauchen, Schlafen, über die Grenze des Postens Hinausgehcn, Verlassen vor erfolgter Ablösung oder j sonst Entgegenhandeln der Dienftinftruction von Schildwachen oder einzelnen Posten, strengen Arrest von mindestens vierzehn Tagen, im Kriege aber strengen ' ' Arrest von mindestens vier Wochen oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren, ! wenn Gefahr vorhanden oder durch Pflichtverletzung Nachtheil entstanden oder zr befürchten gewesen, Festungsstrafe bis zu zehn Jahren, im Kriege aber Fest-