114 Verbrechens in Haft befand, mit Versetzung in die zweite blasse des Soldaten standes und Festungsstrafe bis zu lebenswieriger Dauer zu bestrafen, bei be sonders erschwerenden Umständen kann selbst Todesstrafe eintreten. Wer den seiner Beaufsichtigung anvertrauteu Verhafteten aus Fahrlässigkeit entkommen läßt, ist mit Arrest zu bestrafen, wenn ihm aber bekannt war, daß der Ent sprungene sich wegen eines der oorgcdachten schweren Verbrechen in Haft be fand, mit Festungsstrafe bis zu zehn Jahren und nach Bewandtniß der Um stände mit Dienstentlassung zu belegen. Gleiche Strafen treffen denjenigen, welcher der von seinem Vorgesetzten ihm befohlenen oder der ihm dienstlich ob liegenden Verhaftung eines Verbrechers sich nicht unterzieht.) 8 177. ist 8 155. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Dieser lautet aber nur so: „Ist in den im vorigen Paragraphen erwähnten Fällen die Pflicht verletzung absichtlich geschehen, so ist cinmonatlicher strenger Arrest bis zu zweijähriger Militärarbeitsstrafe ersten Grades in Anwendung zu bringen." Der ganze übrige Inhalt des Entwurfs ist neu und suchen denselben die Motiven zu rechtfertigen. Die Deputation fand nur die im zweiten Absätze festgestellte Minimalstrafe von sechs Jahren zu hoch gegriffen und hielt es für angemessen, nach Analogie deS preußischen Militärstrafgesetzbuchs erpreß darauf hinzuwcisen, daß es unter den zweiten Absatz fallen müsse, wenn ein Soldat gewußt, daß der Verhaftete sich wegen eines todcswürdigen Verbrechens in Haft befunden habe. Demgemäß soll der zweite Absatz dahin abgeändert werden: „Ist das Verbrechen aber im Komplott verübt worden, gleichviel ob letzteres ausschließlich aus Militärpersonen oder aus Militär- und Civilpersoncn bestanden hat, oder war der Militärpcrson bekannt, daß der Verhaftete sich wegen eines todeswürdigcn Verbrechens in Haft befunden, so ist auf Militärarbeitsstrafe ersten Grades von zwei Jahren bis zu Zuchthausstrafe von zwanzig Jahren zu erkennen." 8 178. ist § 156. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Statt im bisherigen „im Kriegszustände" sagt der Entwurf besser: