„im Kriege" und inscrirt: „oder Festungsarrest". In Folge der allgemeinen Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuchs, nach welchen bei Offizieren statt Militärarbeitsstrafe Festungsstrafe einzutreten hat, erscheinen aber die Worte: „oder Festungsarrcst" nicht nothwendig und sollen auSfallkn. Ueberdieß ist in der zweiten Zeile das Wort „Fahrlässigkeit" zu vertauschen mit: „Unbedachtsamkeit". 8 179. i ist § 157. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs unverändert. Statt „Fahrlässigkeit" r in der zweiten Zeile ist nur zu setzen: „Unbedachtsamkeit". 8 180. st ist 8 158. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Statt im bisherigen: „Wer im Kriegszustände" st setzt der Entwurf richtiger: „Wer im Kriege". Neu sind die Bestimmungen sud 2. und 8ud 5., während im Uebrigen - die zeitherigen beibehalten sind. Gegen diesen Paragraphen ist nichts zu erinnern, nur zu bemerken, daß liv auf der letzten Zeile hinter „Cassation" ein Komma uz zu setzen ist. 8 181. ist ist § 159. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs unverändert. 8 182. istist 8 160. des bisherigen, nur mit einiger redactionellen Verbesserung. 8 " Neilsxe -Ivr äritteo HitkeiliinA 2 8ck ' 10