50 eines andern Strafprocesies und einer andern Einrichtung der Behörden, als wir gegenwärtig besitzen, gegründet, und ebenso, wie die damit in unmittel baren Zusammenhänge stehenden Special-Gesetze über die Eisenbahn-, Telegraphen- und Forst- re. Vergehen dem Entwurf zu der Strafproceßorduung entsprechend eingerichtet sind, sondern auch das Strafverfahren und die Gerichtsorganisation, wie sie in Sachsen gegenwärtig, abweichend fast von allen umgebenden Staa ten, beschaffen sind, auf eine längere Dauer nach diesseitigem Dafürhalten un möglich bestehen können, so sieht man cs für eine unabweisbare Nothwendigkeit an, daß die erwähnten drei Gesetze über das materielle Strafrecht nicht ohne das beabsichtigte neue Strafverfahren und die neue Einrichtung der Gerichts behörden, welche ohnehin eine Hauptveranlassung zur Revision des Strafrechts gegeben haben, sondern nur mit ihnen zugleich in Wirksamkeit treten. Sollte daher wider Erwarten der Einführung eines zweckmäßiger» Straf verfahrens und der entsprechenden Einrichtung der Gerichtsbehörden sich ein unüberwindliches Hinderniß für jetzt entgegcnstellen, so würde man cs für zweckmäßig halten, bis zu dessen Beseitigung auch das jetzt bestehende materielle Strafrecht noch ferner gelten zu lassen und der Einführung der hierauf sich beziehenden Gesetze, so sehr dieß auch namentlich in Betreff der Forst- und Eisenbahnvergehen zu bedauern sein möchte, noch eine Zeitlang Anstand zu geben, da man eine th eilweise Aenderung der Strafgesetzgebung unter den gegenwärtig vorliegenden Verhältnissen der Kammer zur Annahme zu em pfehlen außer Stand sei.» würde. In Folge dessen beantragt daher die Deputation: die Kammer wolle ihre Zustimmung zu Erlassung des Strafgesetzbuchs davon abhängig machen, daß die erwähnten drei Gesetze über das ma terielle Strafrecht nicht ohne das beabsichtigte neue Strafverfahren und ° die neue Einrichtung der Gerichtsbehörden, vielmehr nur mit diesen zugleich in Wirksamkeit treten. Was die dabei in der Deputation mit angeregte Frage betrifft, inwiefern bei der Bekanntmachung des Strafgesetzbuchs ein bestimmtes 8pntium vutMÜHE zu bezeichnen sein dürfte, war die Deputation der Ansicht, daß dieß, wenn jenes mit der Strafproceßordnung und den neuen Gerichtsbehörden zusammen, gleich zeitig, in Wirksamkeit trete, sich gewissermaßen von selbst ergeben werde, hielt aber die zeitige Bekanntmachung des Gesetzbuchs ebenfalls für wünschenswerth, - damit Richter und Sachwalter hinreichende Gelegenheit erhalten, sich damit vertraut zu machen, und deshalb eine Ermächtigung der Staatsregierung für nothwendig, seiner Zeit, wenn die Organisation der Criminalgerichte vollendet -