116 Siebentes Lapitel. Da Art. 289. des allgemeinen Strafgesetzbuchs statt der „Veruntrauung" des Art. 242. des Criminalgesetzbuchs den Ausdruck „Unterschlagung" adoptirt, so wird demgemäß auch hier, in der Ueberschrift sowohl, als im Texte des 8 183. statt „Veruntrauung" zu setzen sein: „Unterschlagung". Die einzelnen Paragraphen anlangend, so ist 8 183. 8 161. des bisherigen Militärstrafgesetzbnchs, nur die Erpressung (Art. 284. des allgemeinen Strafgesetzbuchs) neu ausgenommen worden. Ferner ist 8ud 1. der Werthsbetrag von bisher bis mit einem Thalcr auf: „bis mit drei Thalern" und die Strafe im Maximum von bisher bis zu zwciwöchentlichcm strengen Arrest auf: „bis zu fünfwöchentlichem strengen Arrest", 8ud 2. statt bisher: über einen Thaler und der Strafe mit zweiwöchent lichem strengen Arrest re., jetzt: über drei Thalcr und die Strafe: mit vierwöchcntlichem strengen Arrest:c., 8ud 3. statt der Strafe im Maximum: bis zu Zuchthausstrafe zweiten Grades von zwei Jahren „bis zu Zuchthausstrafe von drei Jahren", 8ud 4. statt der Strafe: mit ein- bis sechsjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades: „mit Zuchthaus bis zu sechs Jahren" gesetzt worden. Diese Straferhöhungen stehen mit den Werthserhöhungen im Einklang, nur ist mit Rücksicht auf die zu den 88 35 flg. erfolgten Abänderungen, auch hier das Wort: