I 1!) sind, nach Maaßgabe des Werths der Sache, unter Abzug dessen, was sie dafür gegeben haben, mit der Hälfte der Strafe des Kameradendieb- stahls (§ 183.), und wenn sie den vollen Werth der Sache bezahlt haben, mit mittlem Arrest oder Arbeitshausstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Dieselbe Strafe tritt, und zwar die letztere namentlich auch im Falle des nicht zu ermittelnden Werthsbetrags, gegen Militärpersonen ein, welche Sachen an sich bringen, von denen sie wußten, oder doch vcrmuthen mußten, daß sie durch eines der im fünften Eapitcl des zweiten Theils genannten Verbrechen, insoweit solche aus gewinn süchtiger Absicht hervorgegangen, erlangt worden sind." 8 188. ist wörtlich 8 166. des bisherigen Militärstrafgesetzbuchs. Nur der größer» Deutlichkeit wegen soll statt: „gemeingesetzlichen Strafen," gesetzt werden: „nach dem allgemeinen Strafgesctzbuchc verwirkten Strafe." 8 189. ist ganz neu und in den Motiven gerechtfertigt. Da außer den Artikeln 299. bis 302. auch noch andere Artikel ein schlagen, so sind nur die Worte: „Art. 2 99. bis 302." zu vertauschen mit: „Art. 298. bis mit 304." sonst iß der Paragraph unverändert anzunehmen. Mit sämmtlichen in diesem Berichte erwähnten Abänderungen haben l - sich die Herren Commissare einverstanden erklärt und herrscht überhaupt über > den ganzen Entwurf allseitiges Einvcrständniß. i u u Die Deputation empfiehlt deshalb der Kammer, den ganzen Gesetzentwurf mit den dazu beschlossenen Abänderungen zur Annahme, jedoch, da auch dicßs Gesetz eng mit dem allgemeinen Strafgesetzbuche, sowie mit den sonstigen die Criminaljustiz betreffenden neuen Gesetzen zusammenhängt, unter der der Staatsregierung gegenüber auszusprcchcnden Voraussetzung: