l22 gierung erklärt hat, daß sie einem hierunter übereinstimmenden Beschlüsse beider Kammern nicht entgegentreten wolle, jetzt der Kammer: dem Beschluß der ersten Kammer beizutreten. Nimmt die Kammer diesen Vorschlag an, so wird Art. 17^. und Art. 17°. folgendermaaßen lauten: Art. 17". „Es werden bei dem Oberappellationsgerichte ein Oberstaatsanwalt und ein Stellvertreter für denselben, und bei den Bezirksgerichten Staatsanwälte angestellt." Art. 17°. „Dem Oberstaatsanwälte und jedem Staatsanwalte können von dem Justizministerium, je nach Bedürsniß ständig oder zeitweilig, Ge hilfen beigegeben werden, welche zwar unter Leitung dessen stehen, dem sie bcigeordnet sind, jedoch überall, wo sie für ihn auftreten, zu dessen Verrichtungen berechtigt sind. Desgleichen können Staatsanwälte zu gegenseitiger Stellvertretung unter sich, sowie zur Stellvertretung für den Oberstaatsanwalt ange wiesen werden. Wenn der Beamte der Staatsanwaltschaft an Ausübung seines Amtes behindert wird und durch einen andern Beamten desselben nicht sofort vertreten werden kann, so hat der Vorstand des Gerichts ein Gerichtsmitglied mit der Stellvertretung zu beauftragen." II. Zu Art. 55 flg. Nach dem den Kammern vorgelegten revidirten Entwurf (Art. 55 flg.) war die Staatsanwaltschaft befugt, zur Ausführung der von ihr beschlossenen Maaßregeln sowohl selbst die erforderlichen Handlungen vorzunehmen, als auch hierzu an die Polizeibehörden sich zu wenden und sie zur Vornahme derselben zu requiriren. I» Folge eines Antrags eines Mitglieds der ersten Kammer, mit welchem sodann auch diese selbst sich vereinigt hat, ist von derselben beschlossen worden, Die Stellung der Staatsanwaltschaft den Polizeibehörden gegenüber dahin ab zuändern: daß die Staatsanwaltschaft in der Regel die nur gedachten Hand lungen nicht selbst vornehmen, sondern hierzu die Polizeibehörde requiriren solle. Als Ausnahmen von dieser Regel hat man jedoch die Vornahme dieser Hand-