124 Art. 25«. Abs. 3. „Die Verpflichtung der Gerichte und der Polizeibehörden, die keinen Aufschub gestattenden Handlungen vorzunehmen, wird durch obige Vor schrift über die Abgabe der Sache nicht geändert." Art. 55. Abs. 2. „Die Geschäfte der gerichtlichen Polizei werden unter der obersten Aufsicht und Leitung des Justizministeriums, von den mit der Hand habung der Sicherheitspolizei beauftragten Behörden und Beamten, sowie von der Staatsanwaltschaft, (Art. 61'".) besorgt." Art. 55. Abs. 3. „Die Staatsanwaltschaft hat mit ihren Anträgen wegen Ausführ ung der von ihr beschlossenen Maaßregeln an jene Behörden sich zu wenden (vergl. noch Art. 61^.) und kann den hierauf bezüglichen Handlungen derselben beiwohnen." Art. 55. Abs. 4. „Beschwerden der Staatsanwälte über die Polizeibehörden und der Letzteren über jene im Betreff einzelner Handlungen der gerichtlichen Polizei, werden von dem Oberstaatsanwalt und dem Justizministerium erledigt." Art. 56. Abs. 1. „Die mit der Sicherheitspolizei beauftragten Behörden haben, so bald sie Kcnntniß von einer strafbaren, ihre Thätigkeit in Anspruch neh menden Handlung (Art. 55.) erhalten, die keinen Aufschub gestatten den vorbereitenden Anordnungen zur Aufklärung der Sache, zur Ver hütung der Flucht der Thäter und zur Erhaltung der Gegenstände und der Spuren der That zu treffen."