126 und dieser mit Gefahr verbunden ist, oder wenn die Polizeibehörde den gestellten Antrag ablehnt." Die Königl. Commissarien haben erklärt, daß die Regierung einem hier unter übereinstimmenden Beschlüsse beider Kammern bezüglich dieser Abänder ungen nicht entgegentreten werde. Die Deputation empfiehlt daher die Annahme der vorstehend geänderten Artikel, sowie des Art. bl''. III. Zu Art. 112. Abs. 1. Die in Art. 112. Abs. 1. gebrauchten Worte „des Beantragten" hatten den Zweifel angeregt, ob der Untersuchungsrichter befugt sei, auch solche Unter suchungshandlungen vorzunehmen, auf welche speciell ein Antrag des Staats anwalts nicht gerichtet sei. Die erste Kammer hat, da eine solche Beschrän kung nicht im Sinne des Entwurfs gelegen hat, zur Vermeidung jedes Zwei fels beschlossen, vbgedachte Worte mit den Worten „der Untersuchung" zu ver tauschen. Die Deputation empfiehlt der Kammer den Beitritt zu diesem Beschlüsse. IV. Zu Art. 123. Abs. 1. Es find in diesem Artikel verschiedene Verbrechen der Privatanklage zu gewiesen. Bei ihnen findet eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht statt. Zu denselben gehören auch Realinjurien. Es ist nun eine durch die Erfahrung bestätigte Thatsache, vaß im einzelnen Falle eine Handlung ebenso leicht als eine Realinjurie, wie als eine leichte Körperverletzung angesehen wer den könne, und es ist daher wünschcnswcrth, daß rückfichtlich beider Arten der Vergehen keine Verschiedenheit im Verfahren stattfinde. Die erste Kammer hat den Eingang zu Art. 123. also gefaßt: „Bei den im Strafgesetzbuche Art. 170. 3. (leichte Körperverletzun gen) 2 38 re." Die Deputation hält diesen Beschluß für sachgemäß und beantragt den Beitritt zu, demselben.