V. Zu Art. 166. Zu diesem Artikel hat die erste Kammer folgenden Zusatz beschlossen: „Ist diese Vermahnung fruchtlos geblieben, so ist der Richter ebenso, wie nicht minder bei wiederholten offenbaren Lügen des Angeschuldig ten ermächtigt, denselben nach Befinden in Untersuchungshaft zu neh men und, wenn auch dies nicht hilft, ihm eine körperliche Züchtigung ertheilen zu lassen." Die Deputation befindet sich außer Stand, der Kammer die Annahme dieses Zusatzes zu empfehlen, sondern schlägt vor, denselben abzulehnen. VI. Zu Art. 207. Der Entwurf anerkannte die Verpflichtung und Berechtigung der Geist lichen über dasjenige, was ihnen in der Beichte oder sonst im Vertrauen auf ihre Amtsverschwiegenheit anvertraut worden, das Zeugnis' abzulehnen. Der Entwurf machte jedoch eine Ausnahme in dem Falle, wenn derjenige, welcher dem Geistlichen eine derartige Mittheilung gemacht hatte, die Abhörung desselben beantragte und daher ihn von der Pflicht des Geheimhaltens ent band. Es ist von competenter Seite eingewendet worden, daß auch in diesem Falle eine Entbindung des Geistlichen von der gedachten Verpflichtung wenig stens insoweit unzulässig sei, als es sich um das Zeugniß über eine in der Beichte empfangene Mittheilung handelt. Dieser Einwendung ist die erste Kammer beigetreten und die Königlichen Commissarien haben sich mit einer dies- fallsigen Aenderung des Entwurfs einverstanden erklärt. Unter der Bemerkung, daß die fragliche Aenderung auf die außerhalb der Beichte erfolgten Mittheilun gen sich nicht erstreckt, rächet die Deputation an, dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten und den Art. 207. in folgender Fassung zu genehmigen: „Geistliche können in Ansehung dessen, was ihnen in der Beichte anvertraut worden, nicht zum Zeugnisse aufgerufen werden. Ferner können Geistliche in Ansehung dessen, waS ihnen außer der Beichte im Vertrauen auf ihre geistliche Amtsverschwiegenheit mitgetheilt worden ist,, sowie der Anwalt des Angeschuldigten, der Vercheidiger und die aus deren Expeditionen arbeitenden Personen in Ansehung dessen, was