128 ihnen in dieser Eigenschaft rücksichtlich der dem Angeschuldigtcn beige messenen That anvcrtraut worden, nur dann zum Zeugnisse angehalten werden, wenn derjenige, dem sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind, ihre Abhörung verlangt." „Es ist jedoch rc." VII. Zu Art. 220. und 272. Es ist bei Bcrathung des Art. 233. des Strafgesetzbuchs darauf aufmerk sam gemacht worden, daß bei der Fassung der im Anhänge zur Strafproceß- ordnung vorgeschlagenen Eidesformel und bei den Vorschriften der Strafproceß- ordnung über die vorherige Vereidung der Zeugen in der Hauptverhandlung ! leicht Kollisionen zwischen dem Zeugeneide und andern Verpflichtungen (näm lich der Verpflichtung des Beamten zur Wahrung des Amtsgeheimnisses) ent- > stehen könne. Zu möglichster Vermeidung solcher Fälle hat die erste Kammer auf den Vorschlag ihrer Deputation beschlossen, den Antrag in die ständische Schrift aufzunehmen: Die Regierung zu ersuchen, daß auf dem Jnstructionswege die Gerichte zur Vorsicht bei den erwähnten Fällen Behufs der Verhütung der be zeichneten Kollisionen ermahnt werden. Die Deputation empfiehlt, diesen Beschluß zu genehmigen. VIII. Die zweite Kammer hatte zu den Art. 292. und 293. I des revidirten Entwurfs beschlossen, denselben folgende Fassung zu geben: Art. 292. Freisprechendes Erkenntnis!. „Findet das Gericht, daß der Strafantrag rechtlich unzulässig sei, so hat es den Angeklagten freizusprcchcn. Es sind solchenfalls in dem Erkenntnisse die Thatsachen, welche für erwiesen geachtet werden und die Rechtsgründe anzuführen, weshalb die Thatsachen für rechtlich strafbar nicht anzusehcn sind. Das Gericht hat ferner den Angeklagten freizusprcchcn, wenn es der Ueberzeugung ist, daß der Thatbestand des