ben hat, so ist das iin Entwurfzu lesende Wort: „entweder," zu streichen vereinbart worden, indem dasselbe zu der Mißdeutung Veranlassung geben könnte, als sei cs der Wahl des Richters in allen Fällen überlassen, bei An wendung einer gesetzlichen Bestimmung seine Entscheidung auf die Worte der selben oder auf den angeblich davon abweichenden Sinn, den er durch logische Auslegung in selbigen gefunden zu haben glaubt, zu begründen. In der Uebcrschrift des Artikels, welche nur der Handlungen gedenkt, in seinem Inhalt aber neben den Handlungen, auch Unterlassungen mit ' - aufnimmt, ist der Ausdruck: Handlungen, im weitern Sinne genommen, so, l . daß unter den Begriff der letztem bei eintretenden geeigneten Verhältnissen die l Unterlassungen mit fallen. Dieser erweiterte Begriff der Handlungen ist je- l desmal da anzunehmen, wo in dem Entwurf über die Strafbarkeit von Hand- l lungen allgemeine Bestimmungen gegeben worden (z. B. Art. 44. 45.), deren ? Anwendung auf Unterlassungen paßt. Art. 2. Auch dieser Artikel stimmt mit dem zweiten Artikel des Criminalgesetzbuchs ü überein. Es ist darin nur der Ausdruck in letzterem: „Sächsische Unterthanen" n mit dem hier gleichbedeutenden Worte: „Inländer" vertauscht und dadurch is - eine Gleichförmigkeit im Ausdruck mit den folgenden Artikeln dieses Capitels r3 - erzielt worden. Art. 3. Nach dem jetzigen Recht (Art. 3. des Eriminalgesetzbuchs) werden Aus öl länder, welche wegen eines im Jnlande oder Auslande begangenen Verbrechens i« . vor inländischen Gerichten zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden, m ° unbeschränkt und ohne Ausnahme nach den Vorschriften des Criminalgesetzbuchs sä I beurthcilt. Sie sind daher den Inländern, von welchen dasselbe gilt, (Art. 2. des Cr.-G.-B.) in dieser Beziehung ganz gleich gestellt. Aus diesem Grund >3l legt auch das jetzige Recht kein Gewicht darauf, ob derjenige, welcher wegen i» eines im Aus lande begangenen Verbrechens im Jnlande zur Untersuchung 3tz - gezogen wird, zur Zeit der Verübung desselben bereits sächsischer Untcrthan war oder erst nach verübtem Verbrechen nach Sachsen sich gewendet hat und chÄ ß daselbst staatsangehörig geworden ist. In dem Art. 3. des Entwurfs wird aber der Eingangserwähnte Gründ ens ) satz des jetzigen Rechtes, insofern er die Bestrafung der Ausländer wegen mi im Auslande begangener Verbrechen betrifft, nur zum Thcil aufrecht- ", erhalten, indem er durch eine daneben aufgestellte Ausnahme be-