54 schränkt worden ist. (Die Worte des Art. 3. „jedoch mit der im Art. 7. angegebenen Ausnahme" sind nämlich, wie aus Art. 7. zu ersehen, nur auf den Theil des Art. 3. zu beziehen, welcher die von Ausländern im Auslände begangenen Verbrechen betrifft.) Diese Ausnahme findet sich in dem der Deputation von den Königlichen Commissarien vorgelegten Art. 7. (welcher an die Stelle des Art. 5. des Ent wurfs treten soll, daher auch im Art. 3. des Entwurfs die Zahl 5. in die Zahl 7 verwandelt worden ist.) Sie lautet dahin: „daß, wenn eine That, welche von einem Ausländer im Auslande begangen worden, nach den (neugefaßten) Art. 3 4. und 5. des Entwurfs im Jnlande zur Untersuchung - kommt, dieselbe dann nach den Gesetzen des Landes, wo sie began gen worden, beurtheilt werden solle, wenn bekannt ist oder nachgewicscn wird, daß die That nach den Gesetzen des Auslandes, wo sie vom Ausländer begangen worden ist, gar nicht oder gelinder als nach den inländischen Ge setzen oder nur auf Antrag zu bestrafen sein würde." — Doch wird auch diese beschränkte Ausnahme (im zweiten Abschnitt des angezogcnen Art. 7.) wieder aufgehoben: „wenn das Verbrechen gegen den Sächsischen Staat, dessen ! Oberhaupt oder des Letztem Familie, gegen Sächsische Behörden oder dies seitige Unterthanen oder Staatsangehörige, welche zur Zeit der That inner halb Sachsens sich befanden, verübt worden ist;" denn in diesen Fällen soll I das bestehende Recht unbedingt wieder ciutretcn und der Ausländer, welcher : der zuletzt gedachten Verbrechen im Auslande sich schuldig gemacht hat, ledig lich nach inländischem Strafgesetz beurtheilt werden. — Dabei ist noch zu be merken, daß solche Personen, die erst später, nach dem sie im Auslande ein i Verbrechen begangen, nach Sachsen bleibend sich gewendet haben und daselbst i staatsangehörig geworden sind, wenn sic dieses Verbrechens wegen in Sach- ' - sen zur Untersuchung gezogen werden, in der gedachten Beziehung den Aus- - ° ländern glcichgestellet werden, was nicht nur aus Art. 4. 2. des Entwurfs ! hervorgeht, sondern auch von den Herren Regierungscommisiarien ausdrücklich « erklärt wordeu ist. Desgleichen ist noch darauf aufmerksam zu machen, daß in - 1 dem ungezogenen zweiten Abschnitt des neugesaßten Art. 7., von dem Entwurf s (Art. 4. des Entwurfs in seiner ursprünglichen Fassung) insofern abgewichen 1 ist, als Verbrechen gegen die Familie des Sächsischen Staatsoberhaup tes unter diejenigen mit ausgenommen worden sind, welche, auch wenn sic von ' 1 Ausländern im Auslände begangen worden, unbedingt nach den für dergleichen , Verbrechen in dem Strafgesetzbuch gegebenen Vorschriften zu beurtheilcn. Soviel nun die, nach dem Vorstehenden beabsichtigte, Acnderung des be- ' -