56 Antrag ahnde, und hierüber die Königlichen Commissarien, mit Bezugnahme auf den dritten Abschnitt desselben Artikels, erklärt haben, daß bei Ausgleichung ausländischer Strafarten mit inländischen in zweifelhaften Fällen eher eine, im Vergleich zu der Strafart des Auslandes mildere Strafart des Inlandes zur Anwendung kommen und an die Stelle einer, in Sachsen unzulässigen Straf art, nur dann eine der höhern Strafarten des Inlandes, (Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe,) treten solle, wenn sie der ausländischen offenbar gleich stehe und nicht härter als diese sich darstellc, ingleichen, daß jedenfalls dabei die Cognition und Entschließung des Justizministeriums offen bleibe; so hat die Deputation, nachdem sie ihr vorerwähntes Bedenken in der Hauptsache aufge geben, auch diejenigen Bedenken fallen lassen, welche, nach ihrem Dafürhalten, die Ausführung der neuern gesetzlichen Bestimmung mindestens sehr zu erschweren scheinen. Was aber die übrigen Abänderungen des bestehenden Rechtes anlanget, die durch den Entwurf vorgeschlagen und wegen ihres Zusammenhanges mit Art. 3. des Entwurfs erwähnt worden, so hat die Deputation ihre Ansicht darüber bei den betreffenden spätem Artikeln ausgesprochen. — Art. 4., 5., 6. und 7. An die Stelle dieser Artikel des Entwurfs sollen die neuen Artikel 3^., 4., 5., 6. und 7. treten; welche, — in Folge des von der Deputation gegen die Herren Regierungscommissaricn ausgesprochenen Wunsches, den Art. 4. — 7. des Entwurfs eine mehr übersichtliche Fassung zu geben, — von kommissari scher Seite vorgcschlagen worden sind. Die Art. 3^., 4. und 5. der neuen Fassung ersetzen insonderheit die Art. 4. und 6. des Entwurfs. Dem Inhalt nach ist keine wesentliche Verschiedenheit zwischen den neu gefaßten Artikeln 3^., 4. und 5. und den Art. 4. und 5. des Entwurfs, allein erstere haben vor letzteren den Vorzug, daß ihre Fassung bei der darin behandelten Frage: „in welchen Fällen bedarf es der Anordnung des Justiz ministeriums, um gegen Jemand mit der Untersuchung zu verfahren?" größere (Übersicht und Deutlichkeit gewährt, indem dieselbe darin, aus dem hier eintre tenden doppelten Gesichtspunkte, aus dem subjektiven (Art. 3^. und 4), wo die Persönlichkeit des Angcschuldigten als Ausländers, und aus dem ob jektiven (Art. 5.), wo die That selbst an und für sich ohne Rücksicht auf die Persönlichkeit des Angeschuldigten, jene Anordnung des Justizministeriums, als Bedingung der anzustellenden Untersuchung, erfordert, beantwortet und ent scheidet.