57 ir k t r L L 1 n S »6 la 43 iu LI m ' indem die Folge davon ist, daß dergleichen Verbrechern im Bezug auf die Beur- 9* Soviel nun zunächst den Art. 3^. betrifft, so entspricht er dem bestehenden Rechte, dem Art. 5. des Criminalgesetzbuchs und der Verordnung: zu Be richtigung einer unrichtigen Anwendung des Art. 5. des Criminalgesetzbuchs vom 1. August 1840 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, S. 205.) Ausdrücklich sind in dem Art. 3^. zugleich die Ehefrauen und nicht sächsische Staatsangehörige Diener, sowie die Kinder jener Exterritorialen erwähnt, jedoch, soviel letztere anlangt, mit der Beschränkung, daß der Art. 3^. auf sie nur dann Anwendung leiden solle, wenn sie „zum elterlichen Hausstande gehören," mithin nicht, dafern sie selbstständig in Sach sen sich aushalten. Uebrigens macht dieser Artikel keinen.Unterschied, ob der Exterritoriale das Verbrechen im Jnlande oder Auslande begangen hat. Der Art. 4. des Entwurfs ist durch einen, von den Königlichen Commis- sarien neu gefaßten, ebenfalls mit der Zahl 4. bezeichneten, Artikel ersetzt worden. Der letztere stimmt in seinem ersten Abschnitt mit dem bestehenden Rechte (Art. 4. des Criminalgesetzbuchs und der obangczogenen Verordnung vom 1. August 1840) überein. Was aber den übrigen Inhalt dieses Ar tikels anlangt, so ist zu bemerken, a) daß in dessen Bestimmung unter 1. eine Beschränkung des jetzigen Rechts enthalten ist, insofern als nach Art. 4. des Criminalgesetzbuchs es einer Anordnung des Justizministeriums zur Anstellung der Untersuchung gegen einen Ausländer nicht bedarf, wenn er im Auslande gegen einen sächsischen Unter- than, gleichviel, „ob dieser zur Zeit der That in Sachsen sich aufhielt oder nicht," ein Verbrechen verübt hat, während Art 4. des Entwurfs nur in dem ; Falle die Untersuchung ohne Anordnung des Justizministeriums zulassen will, wenn der sächsische Unterthan oder Staatsangehörige zur Zeit der That innerhalb Sachsens sich befunden hat; 0) daß in der Bestimmung unter 2. im Bezug auf die Frage und deren ' Entscheidung: ob, wenn der Verbrecher im AuSlandc verbrochen, nachher blei bend nach Sachsen sich gewendet hat und daselbst staatsangehörig geworden ist, zur Anstellung der Untersuchung gegen ihn wegen jenes Verbrechens die An- l ordnung des Justizministeriums nöthig sei? durch deren Vereinigung zwar etwas Neues nicht bestimmt worden, daß aber durch diese, dem jetzigen Rechte unbekannte, Unterscheidung zwischen solchen Inländern und allen übrigen In ländern, in anderer Beziehung eine Rechtsveränderung herbeigcführt wird,