Verbrechen des Ausländers im Auslande „gegen den Sächsischen Staat" ge- i richtet gewesen, auch dann noch anwendbar, wenn das Verbrechen zugleich ein ) Staats-Verbrechen ist. Ist aber das letztere nicht der Fall, so tritt allerdings I die im Eingang des Art. 4. (neuer Fassung) aufgestellte allgemeine Regel ein, i indem es solchenfalls wünschenswerth erschien, die Untersuchung nur aus An- o ordnung des Justizministeriums einzuleitcn. Mit dieser Ansicht der Deputation Z erklärten sich auch die Herren Commissarien einverstanden. Endlich ist noch zu genauerer Einsicht des Unterschiedes, welcher nach den L Art. 6^ und 4. neuer Fassung, zwischen den Erterritorialen und andern Aus- st ländern stattsinden soll, so wie dessen, waS in Folge jener Artikel beiden gemein st schaftlich, hervorzuheben, daß der Art. Z'' von Verbrechen jeder Art handelt u und dabei keinen Unterschied macht, ob sie zu den Art. 4. unter 1. genannten g gehören oder nicht, inglcichen ob sie von dem Erterritorialen im Jnlande oder L Auslande verübt worden sind, während der Art. 4. nur von Verbrechen, die v von andern Ausländern im Auslande verübt worden sind spricht und unter dic- st sen wegen der erforderlichen ministeriellen Anordnung unterscheidet. Demnach ist die ministerielle Anordnung bei jedem Verbrechen, wenn der N Exterritoriale solches begangen, erforderlich, dahingegen bei andern Ausländern n nur dann, wenn das Verbrechen von ihm im Auslande begangen worden ist u . und nicht zu den Art. 4. Nr. 1. bezeichneten gehört. Soviel aber die straf- n - rechtliche Bcurtheilung Beider betrifft, so haben sie Beide, wenn das Verbrechen l« von ihnen im Auslande begangen worden ist, auf die im Art. 7. neuer Fassung n eintretcnden Falles gegebene Vergünstigung Anspruch. Bei diesem Artikel wurde noch von der Deputation eine Anfrage an die K Herren Regierungscommissarien darüber gestellt, ob ausnahmsweise, — in H, ? Hinsicht auf das allgemeine Verkehrsinteresse — wegen Münzvcrbrechen, iS 8 die von Ausländern im 'Auslande im Bezug auf ausländische Münzen oder I Creditpapiere begangen worden, auch wenn sie nicht gegen Inländer während sti ihres Aufenthaltes in Sachsen verübt sind, der Verbrecher ohne Anordnung des L Justizministeriums in Sachsen zur Untersuchung zu ziehen sei. Nach der oZ st kommissarischen Antwort darauf soll auch in dergleichen Fällen die, durch'Art. 4. m . neuer Fassung, im Eingang fcstgeftelltc Regel eintreten und die Untersuchung m nur auf Anordnung des Justizministeriums erfolgen, womit die Deputation sich i» einverstanden erklärt. Für Art. 5. des Entwurfs ist von den Königlichen Commissarien eine Zv veränderte Fassung vorgcschlagen worden, welche den weiter unten folgenden Zn - neuen Art. 7. bilden soll.