oder GefLngnißstrafe bedroht ist, durch die Verwandlung der erkannten Geld strafe in Gefangnißstrafe der Höchstbetrag der in lsss8i geordneten Gefängniß- strafe nicht überstiegen werden darf, entspricht den Forderungen der Gerech tigkeit. An diesen Artikel ist auf Antrag der Deputation noch ein Artikel als Art. 2 6^. anzuschließen, mit den Königlichen Commissarien vereinbart worden. Derselbe giebt wesentlich die in dem Art. 20. des Criminalgesetzbuchs und zwar im ersten Punkte seines zweiten Absatzes enthaltene Bestimmung wieder und hat nur im Bezug auf Art. 25. des Entwurfs eine Ausnahme in sich ausgenommen. Die Fassung dieses Artikels ist in der vergleichenden Tabelle zu dem Be richte der Deputation der ersten Kammer angegeben. Art. 2 7. Es ist hier ebenso wie in dem diesem Artikel entsprechenden Art. 63. des Criminalgesetzbuchs der Richter ermächtiget worden, auf die unverschuldete Haft des wegen eines Vergehens in Untersuchung Befangenen, bei Bestimmung der Strafbarkeit desselben, Rücksicht zu nehmen. Die Herren Regierungscommiffarien erklärten dabei, daß der Richter in jedem einzelnen Falle ermessen solle, inwieweit die Haft unverschuldet sei und daher eine Berücksichtigung bei der Strafabmesiung verdiene, sowie daß dem Ermessen des Richters hierbei die Beobachtung des im Art. 33. angegebenen Geltungsverhältnisses der verschiedenen Freiheitsstrafen gegen einander über lassen bleiben müsse und daß nach der Bestimmung im zweiten Absätze des Artikels die selbstständigen Strafreste von ganz kurzer Dauer im Arbeitshause oder Zuchthause zu verbüßen seien. Art. 28. Die Worte im ersten Abschnitt „außer den Fällen, in denen er (der Ver weis) besonders angedroht ist, auch dann" sind auf Vorschlag der Herren Re- gierungscommissarien zu streichen vereinbart worden, da der einzige Fall, wo in dem Entwürfe ein Verweis vorgeschlagen war (Art. 333.), durch Verein barung in Wegfall gebracht worden ist. Uebrigens ist die allgemeinere Bestimmung des Art. 1 6. des Eriminalgesetz- buchs dahin beschränkt worden, daß, wenn für das mit Gefängniß- oder Geld-