314 Erläuterungen. I. Die am Schlüsse des Rechnungsjahrs 1919 vorhandenen Staatsschulden sind gemäß tz 4 des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich (GVBl. 1920 S. 67) vom I. April 1920 ab auf dieses übergegangen. (Vergl. auch Erläuterungen zum Abschluß bl S. 310 unter Nr. 10.) Da der Staat den Gläubigern gegenüber als selbstschuldnerischer Bürge im Sinne der Vorschriften des Bürger lichen Gesetzbuchs weiter haftet, wird in der nachfolgenden Anlage eine Übersicht über die vom Reiche im Rechnungsjahr 1920 vorgenommene Tilgung dieser Schulden gegeben. II. Von den am Schlüsse des Rechnungsjahrs 1919 vorhandenen Finanzhauptkassen-Schulden im Betrage von 706 503 823 40 L, sind — ebenfalls auf Grund von § 4 des vorerwähnten Staatsvertrags — 702 646 000 vom Reiche übernommen worden. Das Reich hat auf diese Schuld ein Drittel am I. April 1921 getilgt, die restlichen zwei Drittel werden bis zum Schlüsse des Rechnungsjahrs 1922 beglichen werden. Der jeweilig ungetilgte Betrag wird in den der Einleitung zum Rechenschaftsbericht auf das betreffende Rechnungsjahr beigegebenen Übersichten als Forderung des Staates nach gewiesen. Durch Begebung von Schatzanweisungen, Ausgabe von Porzellannotgeld, Aufnahme von Lombarddarlehen und Inanspruchnahme des Bankkredits sind die Betriebsmittel der Finanzhauptkasse im Rechnungsjahr 1920 nach und nach um 2 965 520 563 51 H verstärkt worden. Darauf wurden bis zum Schlüsse desselben Rechnungsjahrs 2 346 950 066 K 30 H wieder zurückgezahlt. III. Im Rechnungsjahr 1920 stand folgender Anleihekredit zur Verfügung: a) 22 922 111 .K 75 H noch verfügbarer Betrag nach dem Gesetze, die Aufnahme einer Staatsanleihe betreffend, vom 8. Juni 1910 (GVBl. S. 113), k) 69 963 268 - gg - desgleichen nach dem Gesetze über die Aufnahme einer Staatsanleihe vom 4. Dezember l914 (GVBl. S. 493) und o) 750 000 000 - — - auf Grund der Gesetze vom 10. August 1920 (GVBl. S. 323) und 8. März 1921 (GBl. S. 38) zur Ausgabe von unverzinslichen Schatzanweisungen oder — ohne Ausfertigung von solchen — zur Aufnahme von langfristigen Darlehen. Letztere Ermächtigung gilt auch für den oben unter b erwähnten verfügbaren Betrag nach dem Gesetze vom 4. Dezember 1914, ohne daß es der Ausfertigung von Schuld- Verschreibungen auf den Inhaber bedarf. 842 885 380 40 zusammen. Dieser Kredit ist nur mit 622 428 320 ^ 61 L, durch Aufnahme von Finanzhauptkafsen-Schulden (vergl. lfd. Nr. 8 Spalte 5) in Anspruch genommen worden, so daß die Beträge unter a und K für das nächste Rechnungsjahr voll zur Verfügung bleiben.