KerLedte usn. II. Kamme» . M 364. 929 2. die emgegangene« Petitionen und Eingaben, soweit sie nicht durch den zu 1. gefaßten Beschluß erledigt sind, der Königlichen Staatsregiernng als Material zu überweise«. Dresden, am 25. Oktober 1916- Die außerordentliche Deputation der zweiten Kammer. Gleisberg, Vorsitzender, vr. Hähnel. Fraßdorf. Heldt. Brodaus, vr. Mehnert (Plauen), Mitberichterstatter. Beda. Biener. Bleyer, vr. Böhme. Frenzel. Langhammer. Mehnert (Chemnitz), vr. Niethammer. Nitzsche (Dresden), Mitberichterstatter. Nitzschke (Leutzsch), Berichterstatter. Rentsch. Roch. Schnabel. Schulze. Winkler. Wittig. Richtlinien. Anlage 1. (i) Das Elektrizitätsunternehmen des Staates ist eine gemeinnützige, unter rein staatlicher Verwaltung stehende Anstalt, welche die Aufgabe hat, das Königreich Sachsen auf Grund dieser Richtlinien und des Elektrizitätsgesetzes einheitlich mit billigem elektrischen Strom zu versorgen. Zu diesem Zwecke betreibt der Staat, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist, die Erotzerzeugung des elektrischen Stromes und seine Verteilung in Hoch- und Mittelspannungsleitungen. (s) Die Strompreise sollen so bemessen werden, daß nach Deckung der Betriebs- und Erneuerungskosten die volle Verzinsung und eine angemessene Tilgung des in dem Unternehmen angelegten Kapitals sichergestellt wird. 2. (i) Der Kleinverkauf des staatlichen Stromes soll in der Regel den Gemeinden und Gemeindeverbänden überlassen sein (2) Wenn der Staat ein Unternehmen erwirbt, das bisher den Kleinvcrkauf selbst besorgt hat, tritt der Staat auch hinsichilich des Kleinverkaufes an die Stelle des bis herigen Unternehmens. (s) Im Bezirke einer Gemeinde oder eines Eemeindeverbandes, die sich zurzeit schon mit dem Kleinverkauf von elektrischem Strom befassen, soll der Staat nur dann unmittelbar an den Verbraucher Strom liefern, wenn überwiegende volkswirtschaftliche Interessen es erfordern (vergl. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verhältnis des staat lichen Elektrizitätsunternehmens zu bestehenden Elektrizitütsunternehniungen). (4) Die unmittelbare Lieferung von Strom für den eigenen Bedarf steht dem Staate frei (§ 1 Absatz 3 des bezeichneten Gesetzes). verlebt« äer II. Lämmer ISI5/I6. 2 3 4 (Leilaxs eu LlittsUunxsu.)