930 Kei'selrte rrsw. Äsi' LNsurusi.'. 364. 3. Das Recht der Gemeinden und Eemeindeverbände, innerhalb ihrer Bezirke Elek trizität zu erzeugen und zu verteilen, soll unbeschadet der Bestimmungen in Punkt 2 Absatz 2 bis 4 nicht geschmälert werden. 4. (i) Mit den Gemeinden und Eemeindeverbänden, die sich an das staatliche Unter nehmen anschließen wollen, werden Stromlieferungsverträge vereinbart. (2) In diesen Verträgen soll in der Regel bestimmt werden, daß der Unterschied zwischen den bisherigen Selbstkosten des Stromes und dem mit dem Staate vereinbarten Strompreise möglichst vollständig zur Ermästigung der Kleintarife verwendet wird. 5. (1) Soweit Gemeinden und Eemeindeverbände außerhalb ihrer Bezirke elektrischen Strom abgeben, soll ihr gegenwärtiger Besitzstand nicht beeinträchtigt werden, so lange die mit Nachbargemeinden geschlossenen Verträge in Kraft sind. Für die Zeit nach deren Ablauf bleibt eine erneute Prüfung der Verhältnisse vorbehalten. Dabei sollen wider- streitende Interessen der beteiligten Gemeinden und Eemeindeverbände im Verhand lungswege tunlichst ausgeglichen werden. (2) Eine weitere Ausdehnung des Versorgungsgebietes von Gemeinde- und Gemeinde verbandswerken außerhalb des Bezirkes der Strom liefernden Gemeinde oder des Strom liefernden Gemeindeverbandes kann nur zugelassen werden, soweit das Interesse der zu versorgenden Gemeinde gewahrt wird und der Staat selbst nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die Stromversorgung in angemessener Zeit zu übernehmen. 6. (1) Die Privatunternehmungen, die sich zurzeit mit der Erzeugung und Abgabe von elektrischem Strom gewerbsmäßig befassen, sollen möglichst bald in den staatlichen Stromversorgungsplan einbezogen werden. (2) Die Entstehung neuer und die weitere Ausdehnung vorhandener Privatuntsr- nehmungen sollen nur zugelassen werden, soweit sie mit den Zielen des staatlichen Unternehmens vereinbar sein würden. 7. War einem Erzeuger elektrischen Stromes auf Widerruf gestattet morden, den Strom für seinen eigenen Bedarf oder für den Bedarf eines von ihm geschaffenen oder unter stützten gemeinnützigen Unternehmens über staatliches Grundeigentum zu leiten, so soll diese Erlaubnis zugunsten des staatlichen Elektrizitätsunternchmens nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden (vergl. § 2 des Gesetzes über das Verhältnis des staatlichen Elektrizitätsunternehmens zu bestehenden Elektrizitätsunternehmungen). 8. (-) Das staatliche Elektrizitätsunternehmen soll dem Finanzministerium unterstellt werden. In allen wichtigen Angelegenheiten, welche die Eemeindeinteressen oder die Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse berühren, insbesondere in Tarif fragen, soll dem Ministerium des Innern ein Mitentschließungsrecht zustehen. (2) Der zu begründenden Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke soll als beratendes Organ ein Landeselektrizitätsrat beigegebcn werden, über den das Nähere durch Verordnung bestimmt wird.