Rer LQkrto N8N . LZ. l?6^. 9.31 Anlage i!. G e s e tz über das Verhältnis des staatlichen Elektrizitätsnnternebmens Zn bestehenden ElektriZitätsnnternehwnngen; vom 1916. ^ir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getccuen Stände was folgt: § 1- (i) Im Bezirke einer Gemeinde oder eines Eemeindeverbandes, die sich zur Zeit des Erlasses dieses Gesetzes mit dem Kleinverkauf von elektrischem Strom befassen, soll der Staat nur dann unmittelbar an den Verbraucher Strom liefern, wenn überwiegende volkswirtschaftliche Interessen es erfordern. (2) Die Verwaltung der staatlichen Elektrizitätswerke hat von der Absicht, dem Verbraucher unmittelbar zu liefern, die Gemeinde oder den Eemeindeverband zu be nachrichtigen. (s) Die unmittelbare Lieferung von Strom für den eigenen Bedarf steht dem Staate frei. 8 2. Ist vor deni Erlasse dieses Gesetzes einem Erzeuger elektrischen Stromes auf Wider ruf gestattet worden, den Strom für seinen eigenen Bedarf oder für den Bedarf eines von ihm geschaffenen oder unterstützten gemeinnützigen Unternehmens über staatliches Grundeigentum zu leiten, so soll diese Erlaubnis zugunsten des staatlichen Elektrizitäts unternehmens nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden. § 3. (>) Uber Beschwerden wegen Verletzung der 88 1 und 2 entscheidet unter Ausschlntz des Rechtsweges ein nach § 4 zusammengesetztes Schiedsgericht endgültig. (2) Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen beim Ministerium des Innern anzubringen. Tie Beschwerdefrist beginnt im Falle des § 1 mit dem Tage der Benachrichtigung (8 1 Absatz 2), im Falle des § 2 mit dem Tage der Bekanntgabe des Widerrufs. Die Bescbwerde hat aufschiebende Wirkung. 8 4. (i) Dem Schiedsgericht (8 3 Absatz 1) gehören an 1. als Vorsitzender: ein vom König zu ernennender richterlicher Beaniter, 2. als Mitglieder: a) je ein von den Ministerien des Innern und der Finanzen zu bestimmender Verwaltuugsbeamter, b) ein vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts zu bestimmendes Mitglied dieses Gerichts,