932 iZoritlile usw. r!«r Lk. Xrrinmei. .N 364. e) ein vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bestimmendes Mitglied dieses Gerichts. Die Amtsdauer des Vorsitzenden und der Mitglieder betrügt 9 Jahre. (2) Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Verordnung geregelt. 8 5- Die in 8 1 für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für selbständige Eutsbezirke. 8 6. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien des Innern und der Finanzen beauftragt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den Anlage v. Entwurf einer Allerhöchsten Verordnung über die Errichtung eines ^andeselektrizitätsrates. 8 1- Der Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke wird ein Landeselektrizitätsrat bei geordnet. 8 2. Der Landeselektrizitätsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Außerdem gehört ihm der Vorstand der für die Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke zuständigen Abteilung des Finanzministeriums an. Die bezirksfreien Städte wühlen zwei diesen Stützten angehörende Mitglieder in folgender Weise: Der Stadtrat und die Stadtverordneten jeder Stadt wählen in gemeinsamer Sitzung einen Wahlmann Diese Wahlmänner wählen zwei Mitglieder zum Landeselektrizitätsrat. Zwei weitere Mitglieder werden von den Kreisausschüssen unter Stimmenthaltung der Abgeordneten der bezirksfreien Städte folgendermaßen gewählt: Jeder Kreisausschuß wühlt zwei Wahlmänner, von denen der eine einer bezirks zugehörigen Stadt, der andere einer Landgemeinde angehört. Die Wahlmänner derbezirks- zugchörigen Städte und die Wahlmänner der Landgemeinden vereinigen sich zu je einem Wahlkörper, der ein Mitglied zum Landeselektrizitätsrat wählt. Zwei Mitglieder werden vom Handelskammertag, je ein Mitglied vom Eewerbe- kammertag und vom Landeskultnrrat gewählt. Ein Mitglied wird von den Vertretern der Versicherten im Ausschüsse der Landes- versicherungsanstalt gewählt. Die Vertreter der Versicherten vereinigen sich zu diesem Zwecke zu einem besonderen Wahlkörper.