Kerieirt« rler !§. 38-4. 933 Das Ergebnis der Wahlen ist dem Finanzministerium anzuzeigen. Dieses ernennt sodann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern drei Mitglieder. Für jedes Mitglied und jeden Wahlmann ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu ernennen. 8 3. Das Amt eines Mitgliedes des Landeselektrizitätsrates ist ein Ehrenamt. Den Mit gliedern werden aus der Staatskasse die Kosten der Eisenbahnfahrt zwischen ihrem Wohn orte und dem Versammlungsorte erstattet. Für die Annahme, die Ablehnung und Niederlegung des Amtes gelten sinngemäß die Bestimmungen in Z 47 Absatz 1 unter a, b, o und s und Absatz 2 sowie in § 66 der Revidierten Städteordnung. Uber die Berechtigung zur Ablehnung oder Nieder legung des Amtes entscheidet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Mini sterium des Innern. 8 4. Die Mitglieder des Landeselektrizitätsrates und deren Stellvertreter werden auf sechs Jahre gewählt und ernannt. Alle zwei Jahre scheidet je der dritte Teil der ge wählten und der ernannten Mitglieder und Stellvertreter aus. Die beiden ersten Male entscheidet über den Austritt das Los. Die Ausscheidenden können wieder gewählt und ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied in Konkurs verfällt oder wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden. § 5. Der Landeselcktrizitätsrat hat die Aufgabe, die Direktion der staatlichen Elektrizitäts werke in allen für die Versorgung des Landes niit Elektrizität und für die Entwicklung des staatlichen Unternehmens wichtigen Angelegenheiten, sowie in Tariffragen, zu beraten. Der Landeselektrizitätsrat ist zu hören 1. über Planungen für den Bau neuer staatlicher Kraftwerke und Leitungen, dafern der Herstellungsaufwand im einzelnen Falle 100 000 UL übersteigt; 2. über den Ankauf von bestehenden Kraftwerken und Leitungen, dafern der Kauf preis im einzelnen Falle 100 000 UL übersteigt; 3. über die Veräußerung oder die Verpachtung von staatlichen Kraftwerken und Leitungen, dafern der Wert der zu veräußernden oder zu verpachtenden An lagen 100 000 UL übersteigt; 4. über die Aufstellung von allgemeinen Stromlieferungsbedingungen, insbesondere über die Festsetzung allgemeingültiger Großtarife; 5. über den Abschluß von Stromlieferungsverträgen, dafern sich der Staat zur Lieferung auf mehr als 20 Jahre verpflichtet. Der Landeselektrizitätsrat ist auch sonst über besonders wichtige Ereignisse auf dem Gebiete der Elektrizitätsversorgung im allgemeinen sowie bei der Verwaltung des staat lichen Unternehmens zu unterrichten. Dem Landeselektrizitätsrat ist alljährlich ein Bericht über die Verwaltung des staat lichen Elektrizitätsunternehmens für das verflossene Geschäftsjahr vorzulegen. 8 6. Der Landeselcktrizitätsrat ist jederzeit befugt, auch ohne Aufforderung Gutachten und Anträge an die Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke zu richten. Gibt die Lerlektv <ier ll. Lummer 1S15/IV. lkoilsxs ru Sen Llitteiluozon.j 235