934 tZ6!' LZ. UrrnnrieL'. ./U 364. Direktion eineni Antrags des Landeselektrizitätsrates keine Folge, so hat sie ihre Gründe dem Landeselektrizitätsrat schriftlich oder mündlich in der nächsten Sitzung des Landes- elektrizitätsrates mitzuteilen. Beruhigt sich der Landeselektrizitätsrat hierbei nicht, so steht es ihm frei, das Finanzministerium auzurufen, das im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern endgültig entscheidet. 8 7. Den Vorsitz im Landeselektrizitätsrat führt der Vorstand der für die Direktion der staatlichen Elektrizitätswerke zuständigen Abteilung des Finanzministeriums oder ciu von diesem beauftragter Stellvertreter. Zu den Verhandlungen des Landeselektrizitätsrates werden nach Bedarf der Direk tionsvorstand und die ihm beigeordneten oberen Beamten zur Erstattung von Berichten sowie zur Auskunftserteiluug hinzugezogen. Die Ministerien der Finanzen und des Innern können Kommissare zu den Sitzungen des Landeselektrizitätsrates entsenden. Diese Kommissare sowie der Vorstand und die oberen Beamten der Direktion haben das Recht, jederzeit gehört zu werden. Der Landeselektrizitätsrai wird von dem Vorsitzenden einberufen, so ost es das Be dürfnis erfordert. Er soll in der Regel in jedem Vierteljahr einmal zusammentreten. Der Landeselektrizitätsrat ist einzuberufen, wenn es von wenigstens sechs Mitgliedern schriftlich beantragt wird. 8 9. Der Landeselcktrizitätsrat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens sechs Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. 810. Die Sitzungen des Landeselektrizitätsrates sind nicht öffentlich. Alber die Sitzung wird eine Niederschrift ausgenommen, worin der Gang der Ver handlungen kurz wicderzugeben und die Beschlüsse des Landeselektrizitätsrates unter Bezeichnung des Stimmenverhältnisses festzustellen sind. 811- Die Ministerien der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.